Die „TRGS 519 Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten“ liegt seit Januar 2014 in einer neuen Fassung vor. Sie gibt für diesen Anwendungsbereich den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und -hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Asbest wieder. Über die wichtigsten Änderungen, die Anwendung dieses Regelwerks in der Praxis und weiteren Überarbeitungsbedarf sprach B+B mit Harald Henzel, Leiter des Referats „Arbeitsschutz am Bau“ beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, und Christoph Hohlweck, Geschäftsführer der Kluge Sanierung GmbH und Vorsitzender des Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V.
B+B: Was ist das Ziel der „TRGS 519 Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten“?
Harald Henzel: Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Christoph Hohlweck: Herr Henzel, ich bin Ihnen für den wichtigen Hinweis dankbar, dass man von dem in einer TRGS dargestellten Vorgehen abweichen kann, wenn dabei ein gleiches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet ist. Allzu oft wird die Verbindlichkeit einer TRGS in der Weise missverstanden, dass man von ihr nicht abweichen darf. Klar ist aber auch: Wenn man von einer TRGS abweichen möchte, muss man sich umfassend mit einer Vielzahl von Details befassen. Insofern vereinfacht eine TRGS die tägliche Arbeit enorm, indem sie für den Umgang mit dem jeweiligen Gefahrstoff eine klare Linie vorgibt. Folgt man konsequent dieser Linie, ist ein weitgehend sicherer Umgang mit dem Gefahrstoff gewährleistet.
B+B: Was ist nicht Aufgabe der TRGS 519?
Harald Henzel: Salopp gesagt: Sie soll keinesfalls das Denken des Arbeitgebers ersetzen! Und sie soll auch kein Neben-Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darstellen und als Krücke dienen, um irgendetwas „möglich zu machen“, was eigentlich durch die Verordnung verboten ist. Vor allem aber soll sie die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) nicht ersetzen, was wir leider nur allzu oft beobachten. Unabhängig vom technischen Regelwerk sind die Pflichten nach ArbSchG von jedem Arbeitgeber zu erfüllen. Hier sei insbesondere auf § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers, § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 6 Dokumentation und § 13 Verantwortliche Personen hingewiesen.
B+B: In welchen Verknüpfungen steht die TRGS 519 zu anderen wichtigen „Asbest-Regelwerken“?

Harald Henzel: Die TRGS 519 konkretisiert die asbestbezogenen Regelungen der GefStoffV. Dies allein ist ihr Zweck. Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRGS beziehungsweise Beschlüsse bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten – so steht es auch in § 8 Abs. 1 der GefStoffV. Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der GefStoffV zu begründen. Der Arbeitgeber kann allerdings bei Anwendung einer TRGS oder eines Beschlusses davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Verordnung in diesen Punkten eingehalten werden. Die Passagen zu den Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen stellen die Brücke zum Abfallrecht dar.
Christoph Hohlweck: Neben dem Gefahrstoffrecht, in dem sich die TRGS 519 bewegt, gibt es direkte Verbindungen mit den Rechtsgebieten des Abfallrechts und des Baurechts. Im Abfallrecht ist die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle als Gefährlicher Abfall (früher „Sonderabfall“) geregelt. Die TRGS 519 verweist auf die entsprechenden Regelungen des Abfallrechts. Im Baurecht ist über die Asbestrichtlinie die Bewertung und Sanierung von sogenannten „schwach gebundenen“ Asbestbaustoffen geregelt. Man könnte jetzt meinen, dann ist ja alles geregelt und in Ordnung. Doch dieser Eindruck trügt: Das Gefahrstoffrecht sieht eine hohe Verantwortung des Inverkehrbringers eines Gefahrstoffs vor, wie diese Stoffe zu kennzeichnen sind und wie er Personen informieren muss, die mit diesen Stoffen konfrontiert sind. Bezogen auf asbesthaltige Bauteile bedeutet dies: Der Bauherr muss im Vorfeld einer Baumaßnahme recherchieren, ob in seinem Objekt asbesthaltige Baustoffe vorhanden sind, und er muss die beauftragten Baufirmen im Vorfeld entsprechend informieren. Im Widerspruch hierzu lässt es unser Abfallrecht aber zu, dass anstelle des eigentlichen Inverkehrbringers „Bauherr“ die von ihm beauftragten Baufirmen die anfallenden Abfälle verantwortlich deklarieren. Diese entscheiden dann zum Beispiel, ob es sich um einen normalen Bauschutt oder aber um asbesthaltigen Putz handelt, der als gefährlicher Abfall zu entsorgen ist. Informiert ein Bauherr seinen Auftragnehmer nicht korrekt über asbesthaltige Bauteile, so werden nicht nur dessen Mitarbeiter kontaminiert, zusätzlich gerät der Bauunternehmer in Gefahr, eine Straftat zu begehen, weil er tatsächlich asbesthaltigen Abfall als vermeidlich ungefährlichen Bauschutt entsorgt. Hier bedarf es dringend einer ressortübergreifenden Korrektur der gesetzlichen Regelwerke. Ähnlich dringender Korrekturbedarf liegt hinsichtlich der baurechtlichen Asbestrichtlinie vor. Diese Richtlinie ist über 25 Jahre alt. Man ging damals davon aus, dass lediglich solche Asbestprodukte für den Gebäudenutzer eine Gefahr darstellen, die eine Dichte von < 1 kg/l aufweisen. Heute wissen wir, dass diese Grenzziehung schlichtweg falsch ist. Wir müssen zukünftig das Faserfreisetzungspotenzial sowohl des Baustoffs selbst, als auch der mit ihm einhergehenden Nutzung oder auch geplanten Bearbeitung bei Baumaßnahmen in das Zentrum der Beurteilung stellen. Bislang basieren sowohl die Asbestrichtlinie als auch die TRGS 519 auf der 25 Jahre alten, falschen Annahme, die Gefährdung ließe sich anhand der Dichte des Asbestprodukts kategorisieren.

B+B: Warum war eine Überarbeitung der TRGS 519 erforderlich?
Harald Henzel: Zielsetzungen der Überarbeitung waren folgende: 1. die Anpassung an die aktuelle GefStoffV sowie an den Stand der Technik, insbesondere bei eingesetzten Arbeitsmitteln wie Industriestaubsaugern, Entstaubern und Unterdruckhaltegeräten, 2. die Anpassung der TRGS an die Anforderungen der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 910 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua), insbesondere der Passagen, in denen auf die Konzentrationsschwelle von 15.000 Fasern/m³ Bezug genommen wird, an die Überprüfung der in der Anlage 6 aufgeführten Mess- und Beurteilungsverfahren und der Interpretation der ermittelten Ergebnisse sowie die Anpassung der unter den Nummern 6 bis 17 aufgeführten Maßnahmen an das Maßnahmenkonzept der BekGS 910, 3. die Beseitigung von Formulierungen, die in der Praxis häufig zu Fehlinterpretationen geführt haben.
Christoph Hohlweck: Die aktuelle TRGS 519 entspricht auch nach der letzten Überarbeitung nur sehr eingeschränkt den aktuellen Erkenntnissen und Erfordernissen. Das liegt aber nicht daran, dass es den Autoren an entsprechenden Kenntnissen fehlen würde. Das Problem ist vielmehr, dass zunächst die aktuellen Erkenntnisse in die Gefahrstoffverordnung einfließen müssen. Denn: Die TRGS 519 kann nur das umsetzen, was entsprechend in der Gefahrstoffverordnung verankert ist. Leider gibt es sowohl in der Gefahrstoffverordnung als auch im Bau- und Abfallrecht beim Thema Asbest gehörige Defizite. Ursache hierfür ist vermutlich, dass man das Thema seit dem Asbestverbot 1993 als quasi erledigt angesehen und sich nur noch sehr begrenzt um die Einarbeitung von neuen Erkenntnissen in die gesetzlichen Regelwerke gekümmert hat. Aktuell ist jedoch einiges in Bewegung, um diese Defizite aufzuarbeiten.
Autor: Michael Henke
Dieser Beitrag ist Teil eines Artikels aus B+B BAUEN IM BESTAND, Ausgabe 5- 2015

Sie möchten erfahren, wie der Beitrag weiter geht? Als Abonnent haben Sie vollen Zugriff auf das BauenimBestand24.de- Fachbeiträge-Archiv . Neben diesem Beitrag stehen Ihnen dort über 2.000 Fachartikel aus der B+B BAUEN IM BESTAND sowie fünf weiteren Fachzeitschriften zur Verfügung.