Verbotsschild Zutritt verboten
Die Abkehr von der Veranlasserpflicht im Referentenentwurf der Gefahrstoffverordnung stößt in der Bauwirtschaft auf Unverständnis. (Quelle: Jan Tornack / pixelio.de)

Schadstoffe 2024-07-04T08:32:08.155Z ZDB kritisiert Entwurf der Gefahrstoffverordnung

Der unlängst vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte Referentenentwurf der Gefahrstoffverordnung, ist vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) scharf kritisiert worden. Anlass ist die Abkehr von der sogenannten „Veranlasserpflicht“. Sie verlangt vom Bauherrn (Veranlasser) zu erkunden, ob und welche Gefahrstoffe bei einer Sanierung zu erwarten sind.

Auf der Basis dieser vom Veranlasser gelieferten Informationen kalkulieren die Bauunternehmen ihre Angebote und legen nach der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest. „Der Entwurf der Gefahrstoffverordnung ist eine große Enttäuschung und muss mit Blick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sofort gestoppt werden. Am besten, er wird dem Kabinett gar nicht erst vorgelegt, sondern wird vorher gründlich saniert und umgebaut“, sagt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe. „Der Entwurf lässt die Handwerksunternehmen und ihre Beschäftigten allein im Umgang mit Asbest und anderen Gefahrstoffen. Er ist eine komplette Absage an das, was wir in 15 Jahren gemeinsamen Asbestdialog erarbeitet haben, aber auch eine Absage an den Dialog mit den Sozialpartnern.“ 

Pakleppa kritisiert die Abkehr von der Veranlasserpflicht, für die bereits eine Rechtsgrundlage im Chemikaliengesetz geschaffen wurde, scharf: „Dass sich die Bundesregierung von der Erkundungspflicht und damit der sachgerechten und ausgewogenen Beteiligung des Bauherrn verabschiedet, ist nicht nachvollziehbar. Offensichtlich hat die Sorge Vorrang, dass Immobilienbesitzer nicht im gewünschten Umfang energetisch sanieren, wenn sie zugleich erkunden sollen, ob Gefahrstoffe in ihren Gebäuden verbaut sind. Das bedeutet aber nichts anderes, als die Gefahren und Risiken im Umgang allein den Bauunternehmerinnen und -unternehmern sowie deren Belegschaften aufzubürden. Die Sanierung von Asbest und energetische Sanierungen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden.“ Hier kann der Entwurf eingesehen werden. Weitere Informationen >>>

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zuletzt editiert am 04. Juli 2024
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