Das überarbeitete Merkblatt kann auf der Website abdichten.de kostenlos gelesen werden. (Quelle: HS / IVD)

Bauwerksabdichtung 1. June 2022 Wassergefährdende Stoffe: Alle Fugen dicht?

Der Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) hat sein Merkblatt Nr. 6, das die „Fugenabdichtung an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ zum Thema hat, grundlegend überarbeitet.

Das Merkblatt soll auf die spezifischen Besonderheiten bei der Umsetzung der Forderungen des Wasserhaushaltsgesetzes hinweisen. Es soll Bauherren, Planern und ausführenden Betrieben die wesentlichsten Anhaltspunkte für die fachgerechte Ausführung dieser speziellen Fugenabdichtungsarbeiten geben.

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist komplex und meist sicherheitsrelevant. Die Abdichtung von Fugen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt daher sehr hohe Anforderungen an alle Beteiligten und kann deshalb nur von diesen gemeinsam verantwortet werden. Die Konstruktion, die Berechnung und die Auswahl des einzusetzenden Dichtstoffs ist deshalb Planungsaufgabe. Diese beinhaltet vor allem die exakte Berücksichtigung aller technischen und behördlichen Randbedingungen. Der Dichtstoffhersteller ist verantwortlich für die Qualität und die Konformität der Eigenschaften und Daten seiner Produkte. Der Planer und der Verarbeiter sind für die fachgerechte Ausführung der Abdichtungsarbeiten zuständig.

Für die Abdichtung von Fugen in LAU-Anlagen* sind nur Dichtstoffe zulässig, für die ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis, zum Beispiel eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt, vorliegt. Für HBV-Anlagen** ist die Art des Nachweises der Eignung des Dichtstoffes frei wählbar. Speziell geht es um die Konstruktion, die Berechnung und die Auswahl des einzusetzenden Dichtstoffs.

Personen schützen, Verschmutzung des Grundwassers verhindern

Das IVD-Merkblatt Nr. 6 gilt für das Abdichten von Fugen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit kalt verarbeitbaren Fugendichtstoffen. Das sind Anlagen mit insbesondere flüssigkeitsdichten Fahrbahnen, Flächen zum Lagern und Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden. Die Fugenabdichtung gewährleistet durch den elastischen Verschluss der bewegungsausgleichenden Fugen in der Dichtfläche deren Funktion als sekundäre Sperre, um das Verschmutzen des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe zu verhindern. Bei diesen Fugen handelt es sich immer um Wartungsfugen gemäß DIN 52 460. Weitere Informationen >>>

* Der Begriff „LAU-Anlagen“ steht für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe.

** Der Begriff „HBV-Anlagen“ steht für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe

zuletzt editiert am 01.06.2022