Abzugshaube_Luftdichtheit
Die neue EnEV sieht vor, dass absichtlich belassene Öffnungen wie Dunstabzugshauben bei Luftdichtheitstests verschlossen werden. (Abb: FLiB. e. V)

Luftdichtheit 2014-01-09T00:00:00Z Was heißt luftdicht in der EnEV-Schlussmessung?

Die am 1. Mai 2014 in Kraft tretende neue Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass Luftdichtheitstests nach dem Verfahren B der DIN EN 13829 vorzunehmen sind. Damit sollen Unklarheiten über den Umgang mit Öffnungen in der Gebäudehülle bei der EnEV-Schlussmessung ausgeräumt werden. Beim Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB e. V) bezweifelt man aber, dass die Vorschrift in der Praxis für vergleichbare Messergebnisse sorgen wird.

In der  DIN EN 13829 „Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden“ werden zwei Messvarianten beschrieben: Bei Verfahren A wird die Prüfung der Luftdichtheit im Nutzungszustand durchgeführt. Absichtlich vorhandene Öffnungen, wie Rauch- und Wärmeabzüge in Fahrstuhlschächten oder Dunstabzugshauben, werden dabei offen gelassen. Bei Verfahren B werden diese vor dem Test verschlossen. Lüftungswärmeverluste, die dadurch im Alltag entstehen  und für den Energiebedarf eines Gebäudes relevant sind, fließen bei Verfahren B somit nicht in die Messergebnisse ein. Daher fordern aktuelle Normen zur Luftdichtheit oder energetischen Bewertung von Gebäuden, wie die DIN 4108-7 oder DIN V 18599-2, die Überprüfungen der Gebäudedichtheit nach Verfahren A, also im Nutzungszustand vorzunehmen. Auch ein großer Teil der Messdienstleister ermittelt Kennwerte zur Luftdichtheit nach Verfahren A und zieht diese dann auch für den EnEV-Nachweis heran.


FLiB sieht Mängel in der Vergleichbarkeit

Die Festlegung auf Verfahren B der Messnorm trage „langjähriger Vollzugspraxis Rechnung“, heißt es in der Begründung zur neuen EnEV-Novelle. In der Praxis, bemängelt der FLiB, beziehe man sich aktuell aber auf die EnEV 2009. Diese ließ die Verfahren Gebäudepräparation allerdings offen. Viele Messdienstleister orientierten sich daher an einer Auslegung, die die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz vorgeschlagen hatte: Diese empfiehlt zwar ausdrücklich Verfahren B, zugleich wird aber eine Vorgehensweise beschrieben, die vom Präparationsverfahren der Norm abweicht.

Folglich bilde die EnEV 2014 die tatsächliche Vollzugspraxis bei Luftdichtheitstests nur unzureichend ab. Außerdem stelle sie andere Anforderungen an die Gebäudevorbereitung, als es in der Praxis bewährte Normen vorgeben. „Vor diesem Hintergrund rechnen wir nicht damit, dass sich mit der neu gefassten Verordnung eine einheitliche Gebäudepräparation durchsetzen wird“, fasst FLiB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Oliver Solcher zusammen. Erschwerend komme hinzu, dass selbst innerhalb von Verfahren B Vorgaben unterschiedlich interpretiert werden können. Zahlreiche Diskussionen hätten gezeigt, dass beispielsweise die Formulierung „alle weiteren absichtlich vorhandenen Öffnungen“ aus der DIN EN 13829 spezifiziert werden müsse, um einer einheitlichen Gebäudepräparation näher zu kommen.

Checkliste könnte Ergebnisse vergleichbar machen

Daher spricht sich der Fachverband für eine branchenübergreifend abgestimmte Checkliste aus. Sie solle im besten Fall einer weiteren EnEV-Novelle angehängt werden. Sie sollte die Präparation aller denkbaren Gebäudeöffnungen so weit konkretisieren, dass sie einheitlich erfolgen und auf dieser Grundlage durchgeführte Messungen wirklich vergleichbare Werte liefern können. „Noch besser wäre es, die Gebäudeluftdichtheit von vornherein nach dem Verfahren A zu messen“, geht Solcher einen zusätzlichen Schritt weiter. Nicht nur würden solche Messungen im Nutzungszustand realistischere Daten zum Einschätzen von Lüftungswärmeverlusten und Energiebedarf liefern. Sie wären auch kostengünstiger, weil die Gebäudevorbereitung weniger Aufwand erfordert.

zuletzt editiert am 09. April 2021
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