Schad- und Gefahrstoffkataster Abriss
Vor Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten muss der Unternehmer eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen. Hierfür benötigt er Informationen des Bauherrn, zum Beispiel ein Schad- und Gefahrstoffkataster. (Abb. Stefan Johannsen)

Schadstoffe 2015-06-15T00:00:00Z Was beinhaltet ein Gebäudeschadstoff-Kataster?

Stehen Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an, ist laut Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) der Bauherr als (erneuter) Inverkehrbringer der anfallenden beziehungsweise freisetzbaren Gefahrstoffe. Das gilt insbesondere bei Gebäuden aus den 1960er- bis in die 1990er Jahre, aber auch bei Bauwerken neueren Datums.

Gemäß § 15 Abs. 5 der GefstoffV muss das ausführende Unternehmen für die baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung Informationen beschaffen, zum Beispiel beim Bauherrn. Dieser Ermittlungspflicht kann der Bauherr im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV nachkommen, indem er ein Schad- und Gefahrstoffkataster erstellt beziehungsweise erstellen lässt ( eine Handlungshilfe zum Erstellen eines solchen Katasters finden Sie hier (173,72 KB - PDF) ). Ein der baulichen Anlage angepasstes, aussagekräftiges, aktuelles Schad- und Gefahrstoffkataster verringert die Wahrscheinlichkeit, dass er mit Nachforderungen durch den Unternehmer konfrontiert wird.

Das Kataster sollte ermöglichen, die infrage kommenden Arbeitsverfahren umfassend zu beschreiben, zu bewerten und einzustufen, damit es auch praktisch anwendbar ist. Zudem sind nach landesbezogener Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ein Standsicherheitsnachweis sowie eine Abbruchanweisung verpflichtend.

Bauliche Anlagen auf asbesthaltige Produkte überprüfen lassen

Vor Beginn von Abbrucharbeiten sind bauliche Anlagen durch einen Asbestsachkundigen oder Sachverständigen für Gebäudeschadstoffe daraufhin zu überprüfen, ob asbesthaltige Produkte vorhanden sind (siehe landesbezogene BauVorlVO). In das Kataster können auch die je nach Alter der baulichen Anlage gemäß landesbezogener Asbestrichtlinie (AsbestRL) bereits erstellten Dringlichkeitsbewertungen mit eingebunden werden; eine Asbestfreiheit muss nachgewiesen werden können. Laut Asbestrichtlinie ist das Asbestkataster bei Bestandsgebäuden auch erforderlich, um eine Übersicht zu erhalten und rechtzeitig Handlungsbedarf ableiten zu können.

Sind in den abzubrechenden baulichen Anlagen asbesthaltige Produkte vorhanden, sind diese vor Beginn der eigentlichen Abbrucharbeiten ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen. Mindestens sieben Tage vor Beginn dieser Arbeiten ist eine Asbestanzeige an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt und in Kopie an die Bau Berufsgenossenschaft zu schicken.

Bauherr muss einen Arbeits- und Sicherheitsplan erstellen

Für den Bauherrn besteht die Pflicht, einen Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) zu erstellen, wenn die Arbeiten gemäß BGR 128 in kontaminierten Bereichen stattfinden müssen. Solche Kontaminationen können zum Beispiel durch Holzschutzmittel (HSM), PAK, PCB, PCP, Formaldehyd, Radon, MKW oder auch Schimmel, Taubenkot und ähnliches verursacht werden. Arbeiten nach BGR 128 sind der Bau Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage im Vorwege anzuzeigen, den Gewerbeaufsichtsämtern auf Nachfrage.

Der A+S-Plan wird Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plans (SiGe-Plan) gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) und der Ausschreibung. Diese Unterlagen zusammen bilden unter anderem die Basis für die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers. Bei dieser hat insbesondere in Bestandsbauten und Wohngebieten das Minimierungsgebot im Sinne des Drittschutzes oberste Priorität!

Besteht darüber hinaus ein Verdacht auf Kampfmittel sind sachkundige Firmen unter Beachtung von Erlaubnis, Verantwortlichkeit, Befähigung und Beachtung von Anzeigepflichten zu beauftragen (§§ 7, 19, 20 SprengG sowie landesbezogener KampfmittelVerordnung).

Sind mehr als zwei Gewerke tätig, ist nach § 15 Abs. 4 GefStoffV ein weisungsbefugter Koordinator schriftlich zu bestellen.

Abfälle ordnungsgemäß und schadlos entsorgen

Die bei Abbruch- und Umbaumaßnahmen anfallenden Abfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ordnungsgemäß (staubdicht verpackt), schadlos und zeitnah (ohne längere Zwischenlagerung) im Arbeitsverlauf zu entsorgen. Um den Anteil der Abfälle, die wieder verwertet werden können, so groß wie möglich zu halten, müssen die anfallenden Schad- und Gefahrstoffe separiert werden. Das Schad- und Gefahrstoffkataster kann für die Einstufung der anfallenden Abfälle unterstützend genutzt werden. Erfolgskontroll- und Freimessungen sollten bedacht und vorgenommen werden.

Hinweis: Ein Schad- und Gefahrstoffkataster ist zudem auch für eine fachgerechte Planung im Rahmen der Ermittlungspflicht des Bauherrn für solche Fälle wichtig, die keinem Genehmigungsverfahren unterliegen oder wenn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine derartige Vorlage nicht gefordert wird.

Stefan Johannsen

zuletzt editiert am 09. April 2021