Geplante Umsetzung MVV TB
Das Bild zeigt, wann die einzelnen Länder die MVV TB umsetzen möchten. (Abb.: DIBt)

Betrieb 2017-12-04T00:00:00Z So geht es weiter mit dem Bauordnungsrecht

Was ändert sich durch die Erneuerung des Deutschen Baurechts nach dem EUGH-Urteil im Jahr 2016? Antworten auf diese Frage hat das DIBt-Praxisforum "Novellierung des Bauordnungsrechts" am 6. November 2017 gegeben.

Wie werden rechtliche Grundlagen technisch umgesetzt?

"Im letzten Jahr haben wir noch darüber diskutiert, was kommen könnte. Heute wollen wir Ihnen vorstellen, was ist und wie es ist. Dabei werden wir sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die konkrete technische Umsetzung beleuchten." Mit diesen Worten führte DIBt‑Präsident Dipl.‑Ing. Gerhard Breitschaft in die Informationsveran­staltung ein. Es gehe nun darum, die neuen Regelungen gemeinsam umzusetzen. In diesem Sinne lud er das zahlreich erschienene Fachpublikum ein, Fragen zu stellen und im Gespräch zu bleiben – auch nach der Veranstaltung.

Über das Konzept der neuen Musterbauordnung und den Stand ihrer Umsetzung informierte DIBt-Jurist Dr. Justus Achelis. Bis Ende 2018 wollen alle Bundesländer vollständig auf das neue System umstellen.

Das DIBt hat seine Bescheidpraxis bereits zum 15. Juli 2017 geändert. Das Institut unterscheidet nun zwischen reinen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (nur Produktregelungen), reinen Bauartgenehmigungen (nur Anwendungsregelungen) und – im nicht harmonisierten Bereich – Kombinationsbescheiden aus allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) und allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG). Die Kompatibilität mit den alten Bauordnungen wird über die Allgemeinen Bestimmungen der Bescheide sichergestellt.


Ebenfalls seit dem 15. Juli 2017 können freiwillige Gutachten beim DIBt in Auftrag gegeben werden.
Die Regelungen der MVV TB (Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) dürfen auch bereits angewandt werden. Die Ländervertreter haben zugesagt, diese in der Übergangszeit als technisch gleichwertige Lösung anzuerkennen. Da die MVV TB technisch aktueller ist als die Vorschriften der Länder, kann das für Hersteller von Interesse sein.

Um die MVV TB ging es auch im Vortrag von Elke Schwarzwald. Untermauert durch praktische Beispiele erläuterte die Leiterin des DIBt-Referats "Technische Baubestimmungen, Bauforschung" die Entstehung, den Aufbau und die Struktur der MVV TB. Zudem beschrieb sie, wie die in den Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen bauaufsichtlich behandelt werden, und legte das Verfahren zur Fortschreibung der MVV TB dar.

Nicht ganz erfüllen wird sich der Wunsch der Industrie nach bundeseinheitlichen Regelungen. Viele Länder planten zwar, starr auf das vom DIBt veröffentlichte Muster zu verweisen. Sechs Bundesländer wollen jedoch landeseigene Verwaltungsvorschriften bekanntmachen. Drei Länder sind noch unentschieden (siehe Abbildung). "Das DIBt wird wie bisher eine Übersicht über die Umsetzungsstände in den Ländern veröffentlichen", versprach Schwarzwald.

Bauprodukte mit CE nach BauPVO
Das Schema zeigt, wie Bauprodukte mit CE-Kennzeichnungen in der Praxis rechtssicher angewandt werden können. (Abb.: DIBt)

Heidelinde Fiege, Leiterin des Referats "Anerkennung und Notifizierung von Drittstellen", stellte die Änderungen bei der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten vor. Zunächst erklärte sie, in welchen Fällen – auch weiterhin – das Ü-Zeichen angebracht werden muss und was sich in Bezug auf die Übereinstimmungserklärung ändert. Ist eine Zertifizierung des Bauprodukts vorgesehen (ÜZ), erklären die Hersteller künftig mit dem Aufbringen des Ü‑Zeichens nicht mehr nur, dass ein Zertifikat erteilt ist, sondern auch, dass durch eine werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt ist, dass das Bauprodukt der technischen Spezifikation entspricht. Abschließend zeigte Fiege Wege auf, die Notifizierung von Stellen für ETA-Produkte nach einem neuen Europäischen Bewertungsdokument (EAD) zu beschleunigen.

Wie schließt man Lücken zwischen deutschem Baurecht und harmonisierten Normen?

Das Thema des Lückenschlusses stand im Zentrum der Veranstaltung. Ihm waren gleich mehrere Vorträge gewidmet. Den Anfang machte Johanna Bartling, die am DIBt als Referentin den Bereich Koordinierung der Normungsarbeit betreut. In ihrem Vortrag stellte sie insbesondere die "Prioritätenliste hEN" vor, in der die deutsche Bauaufsicht die Schwachstellen von derzeit 84 harmonisierten Normen dargelegt hat. Die Liste sei gleichermaßen Auftrag an die Normung als auch Hilfestellung für die Baupraxis. Hersteller und Anwender könnten hier ersehen, in welchen Fällen freiwillige technische Nachweise sinnvoll sind. Für die Schwierigkeit, deutsche Anliegen auf europäischer Ebene durchzusetzen, zeigte die Referentin viel Verständnis. "Mit Ausdauer – und konkreten Formulierungsvorschlägen – kann man aus meiner Erfahrung dennoch viel erreichen", ermutigte sie diejenigen Teilnehmer, die sich in der Normung engagieren.

Im Anschluss informierte die Leiterin des DIBt-Referats "Europäisches und internationales Recht", Kerstin Abend, über den Stand der von Deutschland eingeleiteten Einwandsverfahren gegen lückenhafte harmonisierte Normen ("Artikel-18-Verfahren"). Auch auf die deutsche Klage in dieser Sache (T-229/17) ging sie ein. Bereits 2015 hatte Deutschland im Rahmen von Artikel-18-Verfahren bei zunächst sechs harmonisierten Normen bemängelt, dass diese das zugehörige Mandat nicht erfüllen. Im Januar 2017 hat die Kommission zwei dieser Einwände abschlägig beschieden. Das Europäische Gericht muss nun klären, ob diese Entscheidung rechtens war. Auf Nachfrage erläutert die Juristin auch, warum Deutschland nicht bereits gegen alle 84 harmonisierten Normen Einwände erhoben hat: "Wir erwarten von der aktuellen Klage eine Grundsatzklärung, bereiten jedoch vorsorglich weitere Einwände vor."

Lückenschluss Baurecht
Diese bauaufsichtlichen Instrumente stehen für den Lückenschluss zwischen nationalem und europäischen Baurecht zur Verfügung. (Abb.: DIBt)

Auch im Vortrag von Andreas Kummerow ging es um die Lücken in der europäischen Normung – oder vielmehr darum, wie diese heute geschlossen werden können. Dazu unterschied der Leiter der DIBt-Abteilung "Konstruktiver Ingenieurbau" zunächst zwischen Lücken aufgrund mangelhafter harmonisierter Normen und dem Fehlen von allgemein anerkannten Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregeln (siehe Abbildung).

Im Fall fehlender Angaben zur Produktleistung ist ein Lückenschluss derzeit nur auf freiwilliger Basis möglich. Gibt es hingegen keine allgemein anerkannte Planungs-, Bemessungs- und Ausführungs­regeln, sind Anwendbarkeitsnachweise bauaufsichtlich vorgeschrieben. Als Instrument greift hier künftig die allgemeine Bauartgenehmigung, gegebenenfalls auch ein Bauart-abP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis).

Ein Schlaglicht auf die bauaufsichtlichen Instrumente warfen im Anschluss daran mehrere DIBt-Referenten. Vorgestellt wurde ein lang bewährtes, ein neues und ein neu benanntes Instrument – die Europäische Technische Bewertung (ETA), das DIBt-Gutachten und die Bauartgenehmigung.

Den Weg der ETA stellte Bettina Hemme vor. Die Leiterin des Bereichs "Mauerwerksbau, Erd- und Grundbau, Bauwerksabdichtungen" erteilt seit Jahren Europäische Technische Bewertungen, insbesondere im Bereich der Bauwerksabdichtungen. Als "flexibel" und "gut handhabbar" erlebt sie die ETA.  "Sobald ein EAD vorhanden ist, wollen alle die ETA haben", ist ihre Erfahrung. Was wohl auch darin begründet liegt, dass die ETA als einziger technischer Nachweis Zugang zum gesamten europäischen Binnenmarkt eröffnet. Ob denn gewährleistet sei, dass ausgestellte ETAs den deutschen Bauwerksanforderungen entsprechen, wollte ein Teilnehmer im Anschluss an den Vortrag wissen. Die Antwort von DIBt-Präsident Gerhard Breitschaft: "Wenn Sie zu uns kommen, schon."

Den Anwendungscharakter von Bauarten illustrierte Prof. Gunter Hoppe, Leiter der Abteilung "Bauphysik, Technische Gebäudeausrüstung". Am Beispiel von Feststellanlagen und Brandschutzverglasungen erklärte er die neue Vorgehensweise des DIBt im Bereich des Brandschutzes. Zum Schluss seines Vortrags konnte er Industrievertretern noch einige Sorgen nehmen: "Es wird keine Bauartgenehmigung um der Bauartgenehmigung willen geben. Die Intention der MVV TB ist, die Sicherheit von Bauwerken auf bisherigem Niveau zu gewährleisten."

Zum ganz neuen Instrument der DIBt-Gutachten gab es gleich zwei Vorträge. Anhand konkreter Fall- und Formulierungsbeispiele zeigten Wolfgang Misch, Leiter des Referats "Gesundheitsschutz, Innenraumhygiene, Bauchemie", und Dr. Wilhelm Hintzen, Leiter des Referats "Betontechnologie", wie die neuen DIBt-Gutachten aussehen werden. Im Bereich des Gesundheitsschutzes wird das DIBt künftig freiwillige Leistungsangaben der Hersteller zur Innenraumhygiene prüfen. Damit will das Institut dem großen Nachholbedarf begegnen, der im Bereich des Gesundheits- und Umweltschutzes auf europäischer Ebene noch immer herrscht. Auch für Polymerfasern in Beton soll es für die kurze Zeit bis zum Abschluss der Revision der DIN EN 14889-2:2006 "Fasern für Beton – Teil 2: Polymerfasern" Gutachten geben.

"Die Zulassung wird es auch weiterhin geben"

Mit den Worten "Das Beste zum Schluss …" begann Dipl.-Ing. Dirk Brandenburger MEM (UTS) seine Vortrag "Die Zulassung bleibt!". Wie schon seine Vorgänger betonte der Leiter der Abteilung "Umwelt- und Gesundheitsschutz, EnEV-Registrierstelle", dass sich so viel nicht ändert. "Überall dort, wo keine allgemein anerkannten technischen Regeln vorliegen oder das Produkt signifikant von den anerkannten technischen Regeln abweicht, greift weiterhin die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Wie bisher können zudem Produkt- und Anwendungsaspekte in einem Dokument abgehandelt werden." In den Allgemeinen Bestimmungen der Zulassung werde in diesem Fall darauf hingewiesen, dass die Zulassung auch eine Bauartgenehmigung enthält.

Interessierte finden den Tagungsband als PDF kostenfrei auf der Website des DIBt .

zuletzt editiert am 09. April 2021
Newsletter