Ein professionelles Business-Porträt eines Mannes in den 40ern, der in ein hellblaues Hemd und ein dunkles Sakko gekleidet ist und freundlich in die Kamera lächelt. Der Hintergrund ist in einem dezenten, unscharfen Blauton gehalten.
DIvB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Axel Haas (Quelle: DIvB)

Brandschutz 2026-08-06T08:10:00Z Sind Normen und technische Regeln allgemein anerkannte Regeln der Technik?

Genießen Normen und technische Regeln allein schon durch ihre Anwendung den Status einer allgemein anerkannten Regel der Technik (a.a.R.d.T.)? In der Rechtsprechung galt bisher eine entsprechende Vermutung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Um eine belastbare, quantifizierbare Einschätzung der Fachwelt zu dieser Frage zu erhalten, hat das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB) eine Umfrage durchgeführt.

Die Antwort auf die Frage hat für den vorbeugenden Brandschutz und die Arbeit der damit befassten Architekten, Planer und Ingenieure weitreichende praktische und haftungsrechtliche Konsequenzen. Aufgrund der Vermutung des V. Zivilsenats raten Anwaltskanzleien Bauwilligen, Planerinnen und Planern immer häufiger dazu, sämtliche Normen aufgrund der restriktiven Rechtsprechung einzuhalten. „Insbesondere Brandschutzplaner sehen sich regelmäßig dazu genötigt, die Maximalforderungen einer Vielzahl von Normen unkritisch anzuwenden“, sagt der DIvB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Axel Haas. 

Angesichts der damit verbundenen Kosten und langen Genehmigungsdauern wollte das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB) prüfen, ob sich aus der Genehmigungspraxis eine Anerkennung der Gerichtsvermutung ableiten lässt. Deshalb hat das DIvB die Umfrage durchgeführt. 

Fachleute lehnen Vermutung ab 

Das Ergebnis von über 150 Antworten: Keine einzige der abgefragten Normen und technischen Regeln genießt die breite Anerkennung der Fachleute, was Voraussetzung für den Status als a.a.R.d.T. wäre. Die Vermutung des Gerichts ist damit nach Ansicht des DIvB widerlegt. Die Fragen umfassten zum Beispiel Normen zu Brandmeldeanlagen, elektrische Anlagen von Wohngebäuden, Fluchtwegen und Notausgängen sowie der Löschwasserversorgung. 

Die größten Gruppen unter den Umfrageteilnehmern stellten Fachplaner Brandschutz, Architekten und Entwurfsverfasser, Prüfingenieure und Prüfsachverständige sowie Fachplaner TGA – allesamt erfahrene Praktiker in der Anwendung von Normen und Regelwerken. Sie lehnten die zehn Fragen des DIvB insgesamt mit 79 Prozent ab. Selbst die Teilnehmer aus den sogenannten „Fordernden Institutionen“ wie etwa Brandschutzstellen und unteren Bauaufsichtsbehörden wandten sich mit 64 Prozent gegen die Vermutung. 

Anfang der Beweislastumkehr? 

In einem jüngst veröffentlichten Fachaufsatz stellen die Vorsitzenden Richter des V. und des VII. Zivilsenats inzwischen gemeinsam klar, dass die vom V. Senat im Wohnungseigentumsrecht verwendete Vermutung nicht ohne Weiteres auf das Bauvertragsrecht übertragen werden darf. Damit grenzen sie sich deutlich von der Darstellung im Eckpunktepapier zum Gebäudetyp E ab. „Ich gehe davon aus, dass dies keine Einzelmeinung der beiden Vorsitzenden Richter ist, sondern dass weitere Richter der beiden Senate davon Kenntnis hatten“, so DIvB-Geschäftsführer Haas. 

Der Fachaufsatz entspreche damit auch den Beschlüssen des Deutschen Baugerichtstags. Die Darlegungs- und Beweislast liege bei demjenigen der behauptet, dass ein bestimmtes technisches Regelwerk eine anerkannte Regel der Technik sei. Die Vermutung könne er nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. 

Bürokratische Hürde und höhere Kosten statt Entlastung 

Die Kosten des Prüfsachverständigen werden anschließend durch die Bauaufsicht unmittelbar an Bauherrinnen und Bauherren weitergeleitet, ohne die Gebühren für die Prüfung des Bauantrags entsprechend zu reduzieren, obwohl bauaufsichtlich gar keine Prüfung des Brandschutzes mehr erfolgt. Was als Entlastung der Bauämter gedacht war, wird nach Ansicht des DlvB deshalb zu einer zusätzlichen bürokratischen Hürde und einer finanziellen Belastung für Bauwillige.  

Offenbar hat auch die Politik die Komplexität des Themas erkannt. Nicht zuletzt aufgrund der Umfrage ist das DIvB nun in der Arbeitsgruppe 5 „Normen und einfacher Standard“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eingebunden. Einige seiner Forderungen sind bereits im 10-Punkte-Programm zum Gebäudetyp E berücksichtigt worden, insbesondere in Teil B. „Dabei geht es uns und unseren Mitgliedern nicht um weniger Sicherheit, sondern um praxistaugliche, nachvollziehbare und verhältnismäßige Regeln, nach denen in Deutschland unter anderem wieder mehr preiswerter Wohnraum geschaffen werden kann“, so der DIvB-Geschäftsführer Haas abschließend. Weitere Informationen >>>

zuletzt editiert am 06. August 2026
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