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Dachwellplatten aus Asbestzement wurden vorwiegend in den 1960er und 1970er Jahren verbaut. (Abb.: Kärcher)

Schadstoffe 2013-10-17T00:00:00Z Sauger schützen vor gefährlichen Fasern

Seit 20 Jahren ist Asbest in Deutschland verboten, da die Faser bei vielen Menschen zu ernsthaften Erkrankungen geführt hat. Bei mechanischer Beanspruchung können feinste Fasern abgerieben und dann eingeatmet werden. Deshalb sollten bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die den Umgang mit Asbest erfordern auf diesen Anwendungsbereich abgestimmte Sauger verwendet werden.

Mit vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten und hervorragenden technischen Eigenschaften wie geringer Dichte, hoher Hitzebeständigkeit und guter chemische Resistenz wurde Asbest in zahlreichen Produkten eingesetzt – darunter Dacheindeckungen, Fußboden¬beläge, Fassadenverkleidungen und Rohre.

Von Mitte 1960 bis Ende 1970 erreichten die Asbestimporte der Bundesrepublik durch-schnittlich rund 170.000 Tonnen jährlich; in der ehemaligen DDR lag dieser Wert bei bis zu 70.000 Tonnen im Jahr. In Gebäuden aus dieser Zeit ist somit besonders häufig Asbest festzustellen. Wird Letzterer durch mechanische Beanspruchung zu kleinen Fasern zerrieben und eingeatmet, kann es bei der betroffenen Person nach zehn bis 30 Jahren zu schweren Krankheiten wie Asbestose, Lungenkrebs oder bösartigen Bindegewebstumoren führen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Risiken wurde 1979 Spritzasbest und 1981 die Verwendung einer Vielzahl von asbesthaltigen Produkten verboten. Seit 1993 gilt ein generelles Herstellungs- und Verwendungsverbot.

Gerade Gebäude der zweiten Nachkriegsmoderne müssen heute umfangreich saniert oder gar abgerissen werden. Asbestsanierungen sollten grundsätzlich von Spezialfirmen übernommen und mit entsprechenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ganze Räume mit Asbeststaub verseucht werden.

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Die Reinigung von Asbeststaub muss mit baumustergeprüften Industriestaubsaugern erfolgen. Maßgeblich ist hier die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519. (Abb.: Kärcher)

Nur geprüfte Sauger dürfen eingesetzt werden

Um ein weitgehend staubfreies und gefahrloses Arbeiten zu ermöglichen, ist bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten für die Absaugung des Asbeststaubes zu sorgen. Die Reinigung muss mit baumustergeprüften Industriestaubsaugern erfolgen. Maßgeblich ist hier die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519. Sie gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und bei der Abfallbeseitigung. Im Fall von Asbest bestehen für den verwendeten Sauger Zusatzanforderungen über die Anforderungen der Staubklasse H nach DIN EN 60335-2-69 hinaus, wobei für Staubklasse H (hochgefährlich) bereits die Messung der Luftgeschwindigkeit, eine staubfreie Entsorgung und höchste Anforderungen an die Filterung vorgeschrieben sind. Nicht jeder Sicherheitssauger nach Staubklasse H darf somit auch für Asbest-Reinigungsarbeiten genutzt werden.

Die Filterleistung der Staubklasse H orientiert sich an einem Arbeitsplatz-Grenzwert unter 0,1 Milligramm – bezogen auf einen Kubikmeter Luft – und weist eine Durchlässigkeit von unter 0,005 Prozent auf. Für die sichere Entsorgung verfügt der Sauger über einen so genannten Sicherheitsfiltersack sowie einen Hauptfilter der Klasse H. Zum staubfreien Wechsel ist er mit einer Kunststoffhülle ausgestattet, die über den Sack gezogen und anschließend verschlossen wird. Der H-Filter besteht aus Glasfasermatten, die die Abluft reinigen und einen Faserdurchmesser von etwa ein bis zehn Mikrometern haben. Zum sicheren Wechsel ist er in einen Rahmen gefasst, mit dem er zusammen in einem Kunststoffbeutel – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – entsorgt wird.

Zusätzliche Anforderungen für die Staubklasse „H-Asbest“

Zusätzliche, prüftechnische Anforderungen an Sauger der Staubklasse „H-Asbest“ sind zum Beispiel ein Typenschild mit Angabe von Luftfördermenge und Gewicht sowie eine eindeutige Kennzeichnung mit einem Schild, das an Sauger und Staubsammelvorrichtung den Hinweis auf Asbest liefert. Der Sauger muss zudem auch für das Aufsaugen von Wasser geeignet sein. Wenn sich einzelne Partikel im Kühlluftbereich oder an der Außenhülle ablagern können, muss der Sauger erst vollständig dekontaminiert werden, wenn er im Weißbereich verwendet werden soll. Nicht nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, sondern auch im eigenen gesundheitlichen Interesse ist die Funktionsfähigkeit der Absaugung regelmäßig zu überprüfen. Im Anschluss an die Arbeiten mit Asbeststaub müssen kontaminierte Filterbeutel und -kassetten als Sondermüll behandelt und entsorgt werden. Gemäß TRGS 519 sind die Geräte nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu warten und falls erforderlich instand zu setzen. Dies erfolgt durch ein nach der Gefahrstoffverordnung zugelassenes und zertifiziertes Unternehmen.

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Der Umgang mit Asbest ist nur noch im Zuge von Abriss-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erlaubt. (Abb.: Kärcher)

Den richtigen Sauger wählen

Verschiedene Nass-/Trockensauger, die für den Einsatz in kontaminierten Bereichen geeignet sind, stellt zum Beispiel die Firma Kärcher her. Kärcher lässt alle Sauger der Klasse H gemäß TRGS 519 prüfen. Somit sind alle Sauger des Herstellers, die die Bezeichnung H in ihren Namen tragen, zum Saugen von Asbeststaub geeignet. Sauger der Firma Kärcher, die mit einem „Tact-System“ ausgestattet sind, kontrollieren laut Herstellerangabe automatisch die Luftgeschwindigkeit und warnen beim Unterschreiten des Grenzwertes von 20 Metern in der Sekunde. Damit kann das Einatmen von Asbeststaub verhindert werden, weil der Staub schnell genug in die Filtertüte gelangt. Alle 15 Sekunden wird der Filter mittels schlagartiger Druckumkehr automatisch gereinigt. Dabei muss die Arbeit nicht unterbrochen werden. Der H-Klasse-Hauptfilter bietet einen Abscheidegrad von 99,995 Prozent. Die Austrittsluft des Saugers wird mit einem Diffuser abgebremst, so dass beim Saugen kein Staub aufgewirbelt wird. Teilweise sind die Sauger mit einem Anschluss für Elektrowerkzeuge ausgestattet.

Weitere Sicherheitsmaßnahmen beachten

Grundsätzlich erfordert die Arbeit mit Asbest umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen und nach TRGS 519 geschultes Personal. So ist neben dem geeigneten Sauger unter anderem für den Arbeitsschutz aller Beteiligten, eine gesetzeskonforme Entsorgung und umweltschützende Maßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung zu sorgen. Die sichere Ausführung von Sanierungs- und Abbrucharbeiten mit Asbest setzt voraus, dass qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Der Fachbetrieb muss über einen sachkundigen Verantwortlichen und über eine Aufsichtsperson verfügen. Zulassungspflichtige Betriebe müssen darüber hinaus einen geschulten Vertreter für den Verantwortlichen nachweisen. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest müssen mindestens sieben Tage vor Arbeitsbeginn der zuständigen Behörde und der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt werden. Hier erhalten ausführende Betriebe auch weitere Informationen zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

zuletzt editiert am 09. April 2021