Der Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM) stellt eine neue Musterbescheinigung für die steuerliche Förderung zur Verfügung, mit der Verarbeiter die ausgeführten Dämmmaßnahmen an Bestandsgebäuden ihren Auftraggebern bestätigen können. Diese können sie dann beim Finanzamt einreichen.
Zum 01.01.2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens (ehemals „Fachunternehmer-Bescheinigung“) und der ausstellungsberechtigten Person nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) in einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Für Maßnahmen, mit deren Umsetzung nach dem 31.12.2024 begonnen wurde, gilt das neue Muster. Mit dem Formular wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Anforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind.
Um den Fachunternehmen das Handling so einfach wie möglich zu machen, hat der VDPM die Liste der infrage kommenden Maßnahmen auf die nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden beschränkt. In der Ursprungsvariante des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind alle Maßnahmen zur energetischen Modernisierung aufgeführt.
Abschnitt II der Musterbescheinigung verlangt für gedämmte Außenwände die Angabe des mit der gewählten Ausführung erreichten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte). Diese bauteilbezogenen Werte und weitere Details sind zusammengefasst in einer neuen kompakten Veröffentlichung des VDPM. Sie enthält die beiden vom Verband bearbeiteten Musterbescheinigungen (blanko und beispielhaft ausgefüllt) sowie die Ursprungsversion der Musterbescheinigung in der längeren Fassung des BMF. Außerdem ist das Schreiben des BMF vom 23.12.2024 in der Veröffentlichung enthalten, mit dem das Ministerium über die grundlegende Aktualisierung der erforderlichen Bescheinigung nach amtlichem Muster zur Geltendmachung einer Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden informiert. Die Musterbescheinigung kann hier heruntergeladen werden. Weitere Informationen >>>
