Nach Auskunft des Deutschen Instituts für Treppensicherheit e. V. (DIT), sind die Bestimmungen für die Treppenausstattung mit der Veröffentlichung der DIN 18040 im Wesentlichen gleich geblieben, auch wenn sie in der Vergangenheit häufig unbeachtet blieben.
Mit der Veröffentlichung des zweiten Teils der DIN-Norm 18040 Barrierefreies Bauen im September ist die Zusammenführung der alten Normen 18024 und 18025 vorläufig abgeschlossen. Teil 2 beschäftigt sich mit der barrierefreien Gestaltung von Wohnhäusern. Nach Auskunft des Deutschen Instituts für Treppensicherheit e. V. (DIT), Augsburg, sind die Bestimmungen für die Treppenausstattung im Wesentlichen gleich geblieben, auch wenn sie in der Vergangenheit häufig unbeachtet blieben.
Gerade Treppenläufe und geschlossene Setzstufen ohne Unterschneidung sollen die Gefahr, mit der Fußspitze hängen zu bleiben, vermindern. Auf beiden Seiten geben feste und griffsichere Handläufe in einer Höhe zwischen 85 und 90 Zentimeter Halt. Dafür muss ihr Durchmesser muss zwischen 3 und 4,5 Zentimeter betragen und ihr Querschnitt rund oder oval sein. Die Halterungen sind unten anzubringen. Die inneren Handläufe dürfen an Treppenaugen nicht unterbrochen werden. Die Wandhandläufe müssen durchgehend ausgeführt werden, auch über Zwischenpodeste und Fensteröffnungen, und am Anfang und Ende der Treppe müssen sie noch 30 Zentimeter waagerecht weitergeführt werden. Das garantiert, dass der Nutzer seinen Halt erst aufgeben muss, wenn er wieder auf der sicheren Ebene steht.
Um sehbehinderten Menschen Orientierung zu erleichtern, müssen die Stufen einfach erkennbar sein. Geeignet sind zum Beispiel Stufenmarkierungen aus durchgehenden Streifen, die sich kontrastreich gegenüber der Tritt- und Setzstufe sowie dem anschließenden Podest abhebt. Auch die Handläufe sollen sich farblich deutlich vom Hintergrund unterscheiden.
In öffentlich zugänglichen Gebäuden, also dort wo mit Publikumsverkehr und der Anwesenheit von älteren oder behinderten Menschen zu rechnen ist, kommen noch weitere Schutzmaßnahmen hinzu. So will es der bereits im Oktober 2010 erschienene erste Teil der Norm. Er empfiehlt, dass Anfang und Ende der Treppe jeweils durch ein taktil ertastbares, mindestens 60 Zentimeter breites Feld kenntlich gemacht wird, etwa durch unterschiedliche Bodenstrukturen. Hier geht die neue Norm über die Regelung in der DIN 18024 hinaus. Alle übrigen Regelungen waren dort bereits festgelegt und haben den Weg in die Landesbauordnungen gefunden. In vielen Fällen besteht sogar eine Nachrüstungspflicht, wenn es technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. So zum Beispiel die Bayerische Bauordnung in ihrem Artikel 51.
Planer und Bauherren tun gut daran, sich mit dem Thema zu beschäftigen, wollen sie nicht bei Unfällen auf der Treppe haften. Auch wenn im Gebäude ein Aufzug vorhanden ist, müssen die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, weil sie im Regelfall der Hauptfluchtweg sind.
