Ein Arbeiter in einem Schutzanzug führt eine Asbestsanierung auf einem Dach durch.
Auf der Themenseite „Asbest“ der BG BAU sind viele hilfreiche Informationen zum Umgang mit Asbest beim Bauen im Bestand zu finden. (Quelle: Screenshot www.bgbau.de)

Schadstoffe 2026-01-07T12:44:00Z Neue Anforderungen für Arbeiten mit Asbest

Zum Jahresbeginn sowie im Verlauf des Jahres 2026 treten mehrere Änderungen der Gefahrstoffverordnung in Kraft, die Auswirkungen auf die Bauwirtschaft haben werden. Dazu zählen auch geänderte Melde- und Nachweispflichten rund um Asbest.

Wie die BG BAU erklärt, betreffen die neuen Regelungen insbesondere Bau- und Handwerksbetriebe, die im Bestand tätig sind. Das Ziel der Änderungen beim Umgang mit Asbest ist die vollständige Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie in nationales Recht. 

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³). Eine entsprechende Zulassung war bislang nur für Arbeiten im Bereich hohen Risikos (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³) erforderlich. 

Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die Genehmigung ist sechs Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden. Damit wird die Anzeigepflicht um ein formales Genehmigungsverfahren ergänzt. 

Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflichten bei Tätigkeiten mit Asbest 

Auch für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest gelten aufgrund der neuen Gefahrstoffverordnung zusätzliche Anforderungen. So müssen Unternehmen die Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, namentlich angeben und Nachweise über die erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vorlegen. Zusätzlich ist die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nachzuweisen. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass Arbeiten mit Asbest ausschließlich von fachkundigem und gesundheitlich geeignetem Personal durchgeführt werden. 

Sachkundenachweis für aufsichtführende Personen 

Eine angedachte Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung wurde nicht in die Novellierung der Gefahrstoffverordnung aufgenommen. Das heißt, dass für aufsichtführende Personen bei der Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 nach wie vor ein Sachkundenachweis nach Anlage 4C der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erforderlich ist. 

BG BAU unterstützt Betriebe bei der Umsetzung 

Die BG BAU unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen bei der fachgerechten Umsetzung der neuen Vorschriften. „Mit den neuen Vorgaben kommt auf viele Unternehmen ein zusätzliches Genehmigungsverfahren zu“, erklärt Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU. „Wichtig ist, dieses frühzeitig in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Bestand jederzeit gewährleistet bleiben. Wir stehen den Betrieben dabei mit Beratung, Qualifizierungen und passgenauen Handlungshilfen zur Seite.“ 

Die BG BAU bietet umfassende Beratungsleistungen, Qualifizierungsmaßnahmen und branchenspezifische Handlungshilfen an, um ihre Mitgliedsunternehmen bei der systematischen Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen. Weitere Informationen der Berufsgenossenschaft zum sicheren Arbeiten mit Asbest sowie Hinweise zum Bauen im Bestand >>>

zuletzt editiert am 08. Januar 2026