Brandschutz Geldautomat Geburtig
In dieser Bank wurde ein Rettungsweg mit einer temporär schließenden Rauchschutzschürze nachgerüstet. Sie ist auf dem Bild an der Schiene zu erkennen. (Abb.: Dr. Gerd Geburtig)

Brandschutz 2016-07-01T00:00:00Z Mehr als die Summe der einzelnen Teile

Die Anforderungen an den Brandschutz von Gebäuden haben sich sowohl vonseiten der Bauaufsicht als auch vonseiten der Nutzer im Laufe der letzten Jahre erheblich verändert. Positiv zu bewerten ist, dass sich aus dem § 67 der Musterbauordnung ein Anspruch auf Abweichungen herleiten lässt, wenn das Schutzziel auch auf einem anderen Weg erreicht werden kann. Dabei spielt die präzise Umsetzung der Anforderungen des jeweiligen Brandschutzkonzeptes die entscheidende Rolle. 

Die Sanierung oder Umnutzung eines Bestandsgebäudes kann rechtliche Probleme mit sich bringen. Ein Aspekt dabei ist, ob die geplanten Maßnahmen den sogenannten Bestandsschutz des Gebäudes beeinträchtigen. Beim Bestandsschutz handelt es sich um den Schutz einer Rechtsposition, die zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig erworben wurde, gegenüber späteren Rechtsänderungen. Er bedeutet, dass ein vorhandenes Gebäude, das nach früher gültigem Recht rechtmäßig errichtet wurde, erhalten und weiter genutzt werden darf, auch wenn es heute gültigem Baurecht nicht mehr entspricht.

Für den Bestandsschutz sind zwei Faktoren grundlegend, die gleichgewichtig nebeneinander stehen: der Baukörper (Kubus) und die Funktion (Nutzung). Außerdem unterscheidet man zwischen dem passiven und dem aktiven Bestandsschutz. Dabei schützt der passive Bestandsschutz vorhandene Bauwerke vor Änderungen des materiellen Baurechts, während der aktive Bestandsschutz sich mit der kniffligen Frage befasst, ob und in welchem Umfang auch Modernisierungsmaßnahmen geschützt werden, die der Erhaltung oder zeitgemäßen Nutzung des vorhandenen Bestandes dienen. Der früher gebräuchliche Begriff des „erweiterten“ Bestandsschutzes sollte heute nicht mehr verwendet werden.

Gerade der aktive Bestandsschutz lässt den Behörden Interpretationsspielraum. Bei einer geplanten Umnutzung eines Bestandsgebäudes sollte man sich daher frühzeitig, bereits zu Anfang der Planungsphase, mit den genehmigenden Behörden abstimmen, welche Interpretation des Bestandsschutzes für den erforderlichen Brandschutz bauordnungsrechtlich akzeptiert wird und an welchen Stellen der vorhandenen baulichen Anlage Nachrüstungen erforderlich sind. Deswegen muss sich auch der Ausführende unbedingt vor der Ausführung über die konkreten Anforderungen informieren, die sich für das einzelne Gebäude aus dem „maßgeschneiderten“ Brandschutzkonzept ergeben.

Aber nicht nur der Bestandsschutz ist frühzeitig zu klären. Denn der Brandschutz nimmt im Baurecht eine Sonderstellung ein, weil Mängel an Brandschutzmaßnahmen im Brandfall zu hohen Schäden führen können. Grundsatz- und Einzelforderungen sind deshalb direkt in den Landesbauordnungen beziehungsweise in Verordnungen und Richtlinien geregelt. Grundlage für die praktische Umsetzung der bauaufsichtlichen Anforderungen ist die DIN 4102-4. Hiernach werden Baustoffe in Baustoffklassen und Bauteile in Feuerwiderstandsklassen eingestuft. Wegen des bei historischen Bestandskonstruktionen hohen Fugenanteils ist neben einer Feuerausbreitung auch eine mögliche Rauchausbreitung zu berücksichtigen.

Bestandskonstruktionen und Einbausituationen beurteilen

Besonders schwierig ist es in der Praxis, zunächst einmal die Bestandskonstruktionen zu bewerten. Bei der Einschätzung des Feuerwiderstandes bestehender Bauteile sind folgende Kriterien wesentlich:

  • vorhandene Materialien der Bestandskonstruktion,
  • Einbausituation (freiliegend, vollständig oder teilweise bekleidet und andere),
  • tatsächliche Auslastung vorhandener Tragkonstruktionen,
  • Verbindungsmittel,
  • vorhandene oder mögliche Auflagersituationen und Einspannungen von Trägern, Stützen oder Wänden,
  • vorhandene Beton- oder Putzüberdeckungen (Dicke, Material und andere Merkmale),
  • vorhandene Stahlqualität.

Vor Ausführung einzelner Brandschutzmaßnahmen nach den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes ist zu überprüfen, ob die im Bestand vorhandene Einbausituation mit den Regelungen des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises für ein Bauprodukt übereinstimmt. Daher sind immer die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandenen Einbaubedingungen abzuklären. Denn bei Bestandsgebäuden kann man nur bedingt davon ausgehen, dass alle erforderlichen Bedingungen vorliegen und mit den Angaben der Richtlinien eines Herstellers vollständig übereinstimmen.

Oft müssen aber wegen abweichender Verhältnisse in der bestehenden Örtlichkeit individuelle Lösungen gesucht werden, die den im Einzelfall gestellten Kriterien des Brandschutzes gerecht werden. Dabei ist vor allem zu beachten, welche Randbedingungen tatsächlich bei der Brandprüfung eines Bauprodukts gegeben waren. Kann nicht garantiert werden, dass diese Randbedingungen eingehalten werden, muss man vor dem Einsatz eines solchen Produkts abklären, ob diese Abweichung von den Einsatzbedingungen zulässig ist. In diesem Fall ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) zu beantragen, die in der Regel von der obersten Bauaufsichtsbehörde eines Bundeslandes ausgestellt wird.

Abbildung 3 (Nur im Originaltext sichtbar) zeigt eine Brandschutztür, die wegen des Denkmalschutzes von den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung im Detail abweichend eingebaut wurde. Vor dem Einbau wurde eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) beantragt und erteilt. Dementsprechend konnte auch die Kennzeichnung erfolgen.

Die Beispiele zeigen, dass man vor Abschluss eines Bauvertrags über brandschutztechnische Nachrüstungen im Bestand die prinzipielle Durchführbarkeit der gewünschten Arbeiten prüfen sollte. Denn wenn sie nicht entsprechend den gültigen DIN-Regelungen ausgeführt werden können oder die Randbedingungen erheblich von den Herstellervorgaben abweichen, kann das im Leistungsverzeichnis aufgeführte Bauprodukt nicht eingesetzt werden.

Im Folgenden wird am Beispiel verschiedener Wand- und Deckenkonstruktionen erläutert, worauf es im Bestand gegebenenfalls ankommt.

Auch massive Wände überprüfen

Massive Bauteile erwecken oft den Eindruck, als würden sie den notwendigen Brandschutz problemlos erfüllen. Zu überprüfen sind sie dennoch hinsichtlich

  • ihrer erforderlichen Dicke,
  • der gegebenenfalls notwendigen Putzbekleidung,
  • des Fugenanteils oder Verbundes (zum Beispiel bei Bruchsteinmauerwerk),
  • ihrer Feuerbeständigkeit (unter anderem bei Natursteinmauerwerk) oder
  • der vorhandenen Betonüberdeckung.

In Abhängigkeit der oben genannten Randbedingungen kann es erforderlich werden, eine massive Bestandskonstruktion mit baulichen Maßnahmen zu ertüchtigen. Anders als bei Fachwerkkonstruktionen spielen aber feuchtetechnische Prozesse, die durch eine Bekleidung negativ beeinflusst werden können, eine untergeordnete Rolle.

Besonders vorsichtig sollte man bei Mischkonstruktionen sein, die sich im Einzelfall als mehrschalige Konstruktionen mit innen liegendem Fachwerkanteil herausstellen können. Hilfe bei der Beurteilung bestehender Konstruktionen bietet unter anderem die Reihe „Baulicher Brandschutz im Bestand“.

Feuerwiderstand von Fachwerk­wänden hängt von den Materialien ab

Die Feuerwiderstandsklassen von Fachwerkwänden mit ausgefüllten Gefachen und mindestens einer einseitigen Bekleidung sind in DIN 4102-4 bis zu einer Feuerwiderstandsklasse von F 30-B geregelt. Die brandschutztechnische Querschnittsabmessung der Stiele, Riegel, Streben und sonstiger Hölzer muss bei einseitiger Brandbeanspruchung mindestens 100 mm × 100  mm (für Nadelholz) und bei zweiseitiger Brandbeanspruchung mindestens 120 mm × 120  mm (für Nadelholz) betragen. Die Ausfachungen müssen vollständig mit Lehmschlag, Holzwolleleichtbauplatten oder Mauerwerk ausgefüllt sein. Als Bekleidungsmaterialien ohne weiteren Nachweis sind nach DIN 4102-4 zugelassen:

  • Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) nach DIN 18180 mit

d ≥ 12,5 mm,

  • Gipskarton-Bauplatten (GKB) nach DIN 18180 mit

d ≥ 18 mm, Putz nach DIN 18550 Teil 2, mit d ≥ 15 mm,

  • Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101,

d ≥ 25 mm mit Putz nach DIN 18550 Teil 2,

  • Holzwerkstoffplatten mit

d ≥ 16 mm und einer Rohdichte 600 kg/m³ oder mit einer Bretterschalung (gespundet oder mit Federverbindung) mit d ≥ 22 mm,

  • alle weiteren Bekleidungen mit Einzelzulassung, zum Beispiel zementgebundene Bauplatten.

Die oben zitierten Normen DIN 18550 und DIN 1101 wurden mittlerweile durch DIN EN 998-2 beziehungsweise DIN EN 13168 ersetzt und werden noch in die neue E DIN 4102-4 aufgenommen.

Der Feuerwiderstand hängt vom Anteil brennbarer Baustoffe, der Rohdichte und der Ausführung der Ausfachung ab. Als geeignete Gefachfüllungen haben sich Ziegel, geputzt im Gefach und über den Holzteilen, sowie verputzte Lehmfüllungen erwiesen. Zu Regelungen über DIN 4102-4 hinaus (F 30-B) gibt das Merkblatt 8-12 „Brandschutz bei Fachwerkgebäuden und Holzbauteilen“ der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V. (WTA) detailliert Auskunft.

Vorhandene Ertüchtigungen bei massiven Decken beachten

Wie bei massiven Wandkonstruktionen sind auch für massive Deckenkonstruktionen die Randbedingungen notwendiger Überdeckungen der tragenden Elemente zu klären, zum Beispiel bei Decken aus Beton. Stahlkonstruktionen verfügen in der Regel über einen sehr geringen Feuerwiderstand und bedürfen einer Ertüchtigung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eventuell schon früher Ertüchtigungen mit asbesthaltigen Materialien vorgenommen worden sein können. Sie müssen vor einer erneuten brandschutztechnischen Verbesserung unbedingt regelgerecht entsorgt werden.

Autor:

Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig

Dieser Beitrag ist Teil eines Artikels aus B+B BAUEN IM BESTAND, Ausgabe 3. 2015.

Sie möchten erfahren, wie der Beitrag weiter geht? Als Abonnent haben Sie vollen Zugriff auf das BauenimBestand24.de- Fachbeiträge-Archiv. Neben diesem Beitrag stehen Ihnen dort über 2.000 Fachartikel aus der B+B BAUEN IM BESTAND sowie fünf weiteren Fachzeitschriften zur Verfügung.

  Weitere Informationen zum Abo

  Login für Abonnenten

zuletzt editiert am 09. April 2021
Newsletter