Instandhaltungs-Richtlinie Spritzmörtel
Die Betoninstandsetzer wünschen in ihrer überwiegenden Mehrheit, dass die neue Instandhaltungs-Richtlinie bald kommt. Der Vorstand des DAfSt hat jetzt beschlossen, das Gelbdruckverfahren fortzusetzen. (Abb.: Ingenieurbüro Raupach Bruns Wolf)

Betoninstandsetzung 2017-03-30T00:00:00Z Instandhaltungs-Richtlinie: Gelbdruckverfahren wird fortgesetzt

Das Gelbdruckverfahren zur Instandhaltungs-Richtlinie wird fortgesetzt. Das hat der Vorstand des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) auf seiner Sitzung am 23. März 2017 beschlossen. Das Gelbdruckverfahren war gestoppt worden, nachdem die Deutsche Bauchemie grundsätzliche Einwände gegen den Entwurf vorgebacht hatte. Sie monierte, dass der Entwurf nicht europarechtskonform sei und keine Produktanforderungen (auch nicht indirekt) enthalten dürfe, die über die harmonisierte europäische Normenreihe DIN EN 1504 hinausgehen. Der DAfStb hält die Normenreihe aber für unzureichend.

Die Differenzen konnten auch auf einem Fachsymposium am 1. März 2017 in Berlin, auf dem dieser und weitere strittige Punkte diskutiert wurden, nicht beigelegt werden. Bislang war es üblich, dass das Betoninstandhaltungsregelwerk im Konsens der interessierten Fachkreise zu verabschieden. Jetzt hat der Vorstand des DAfStb dennoch beschlossen, das Gelbdruckverfahren fortzusetzen. Damit Sie sich selbst ein Bild über die jeweiligen Standpunkte machen können, finden Sie nachfolgend die beiden Pressemitteilung des DAfStb und der Deutschen Bauchemie im Wortlaut:

DAfSt b

„Der Vorstand des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton DAfStb hat in seiner Sitzung am 23. März 2017 beschlossen, das Einspruchsverfahren zum Gelbdruck der DAfStb-Instandhaltungs-Richtlinie auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wiederaufzunehmen und abzuschließen.

Das Gelbdruckverfahren zur Instandhaltungs-Richtlinie war im Juni 2016 gestartet worden. Im Zuge der Einspruchsverhandlungen hatte sich herausgestellt, dass in fundamentalen Punkten kein Konsens zwischen allen interessierten Kreisen hergestellt werden konnte. Die Deutsche Bauchemie (DBC) hat dann in zwei Pressemitteilungen vom 9. Januar 2017 und 2. März 2017 ihre Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität des Gelbdrucks öffentlich gemacht und die ausschließliche Berücksichtigung der Normenreihe DIN EN 1504 mit den Teilen 1 bis 10 gefordert.

Das Einspruchsverfahren zur Instandhaltungs-Richtlinie wurde daraufhin unterbrochen. Im Rahmen eines DAfStb-Fachkolloquiums am 1. März 2017 wurde die Fachöffentlichkeit über die Gründe der Unterbrechung informiert, und es wurden noch einmal die unterschiedlichen Erwartungen der interessierten Kreise an die Richtlinie erörtert. Ein Konsens konnte allerdings auch hierbei nicht herbeigeführt werden.

Deutlich wurde jedoch, dass der Technische Ausschuss „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“ und der DAfStb-Vorstand die Auffassungen der DBC in dieser Angelegenheit nicht teilen. Der DAfStb geht vielmehr davon aus, dass der Gelbdruck der Instandhaltungs-Richtlinie europarechtskonform ist und die durch die neue Musterbauordnung (MBO) und durch die damit verknüpfte Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) vorgegebenen baurechtlichen Rahmenbedingungen zur Einhaltung der geforderten Bauwerkssicherheit vollständig erfüllt. Weiterhin stellt der DAfStb fest, dass die Regelsetzungskompetenz für Planung, Bemessung, Bauausführung und Verwendung von Bauprodukten – anders als für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Bauprodukten – beim Mitgliedsstaat liegt und insofern eine nationale Aufgabe ist.

Die Teile 9 „Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Produkten und Systemen“ und 10 „Anwendung von Produkten und Systemen auf der Baustelle, Qualitätsüberwachung der Ausführung“ der DIN EN 1504 wurden in der europäischen CEN-Abstimmung von Deutschland aufgrund schwerwiegender Defizite abgelehnt und sind daher nicht anwendbar. Aber auch die weiteren Teile der EN 1504, die Produktregelungen enthalten, sind aus deutscher Sicht defizitär, und es ist derzeit nicht absehbar, wann diese vollständig überarbeiteten europäischen Produkt-Normen der Reihe EN 1504 inklusive der aus deutscher Sicht erforderlichen wesentlichen Merkmale veröffentlicht werden. Dies wird erwartungsgemäß im laufenden Jahr jedenfalls nicht der Fall sein. Vielmehr ist in den zuständigen europäischen Normungsgremien zunächst zu beraten, wie überhaupt zusätzliche wesentliche Merkmale oder neue Anforderungen aufgenommen werden können, da hierzu gemäß EU-Bauproduktenverordnung ein so genannter „Delegierter Rechtsakt“ notwendig ist. Derzeit ist unklar, wie dieser durchgeführt werden muss und welcher Zeitbedarf damit verbunden ist. Das Warten auf die Veröffentlichung der vollständigen europäischen Normen würde die Herausgabe der Instandhaltungs-Richtlinie also voraussichtlich um Jahre verzögern.

Der DAfStb beabsichtigt, nach Abschluss des Gelbdruckverfahrens und nach der für diesen Sommer erwarteten Veröffentlichung der VV TB das für Richtlinien des DAfStb vor der Drucklegung erforderliche Notifizierungsverfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 für die Instandhaltungs-Richtlinie bei der Europäischen Kommission einzuleiten. Aufgrund der eingetretenen Verzögerungen ist – abhängig u. a. vom Zeitpunkt des Erscheinens der VV TB – mit einer Veröffentlichung der DAfStb-Instandhaltungs-Richtlinie allerdings nicht vor Ende 2017/Anfang 2018 zu rechnen.

Berlin, 23. März 2017, Der Engere Vorstand des DAfStb“

Deutsche Bauchemie:

„Die kritische Diskussion zwischen dem Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) und der Deutschen Bauchemie um die Inhalte und Veröffentlichung der Instandhaltungsrichtlinie (IH-RL) des DAfStb hält an. Dies wurde erneut deutlich bei einem Fachkolloqium zum Thema am 01. März 2017 in Berlin. Die Deutsche Bauchemie besteht auf einer europarechtskonformen Ausgestaltung der IH-RL. Andernfalls kann der Industrieverband einer Publikation nicht zustimmen.

Ziel des Fachkolloquiums war es, ein gemeinsames Verständnis und Vorgehen für die Weiterbearbeitung der IH-RL in allen interessierten Kreisen zu erlangen. Im Vorfeld hatte der DAfStb dazu den Entwurf einer Leitlinie für die Erarbeitung einer Technischen Regel für die Instandhaltung von Betonbauteilen erstellt. Dieses Papier wird von der Deutschen Bauchemie kritisiert. Hauptgeschäftsführer Norbert Schröter: „Die Leitlinie beschreibt weitgehend den bisherigen Status Quo der IH-RL und einige Überlegungen für die Zukunft, die aber nicht EU-rechtskonform sind. Ein weiterer strittiger Punkt ist die Art der Leistungsnachweise von Produkteigenschaften. Auf dieser Basis kann es keine Zustimmung der Deutschen Bauchemie geben.“

Diese Position resultiert nicht aus einer spontanen ablehnenden Haltung. Regelmäßig in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt im Vorfeld der Veröffentlichung des Gelbdruckes der IH-RL hatte die Deutsche Bauchemie grundsätzliche Bedenken an der Vorgehensweise und entsprechende Veränderungsvorschläge formuliert.

Norbert Schröter ließ daher im Rahmen des Kolloquiums die Historie der IH-RL auf der einen und der EN 1504 auf der anderen Seite Revue passieren und machte die grundsätzlichen Unterschiede beispielhaft deutlich. Er wies eindringlich auf das EuGH-Urteil vom 16.10.2014 hin, in dessen Konsequenz keine nationalen Zusatzanforderungen für Produkte mehr zulässig sind, die über die harmonisierten Normeninhalte hinausgehen. Schröter: „Über den Weg der ‚Expositionen‘ wurden in der IH-RL indirekt zusätzliche Produktanforderungen an harmonisierte Bauprodukte gestellt. Diese sind nicht über die harmonisierte Norm (EN 1504) abgedeckt und daher nicht konform mit EU-Recht.“

Der Hauptgeschäftsführer des Industrieverbandes verwies in seinem Vortrag auch auf die Problematik, die sich durch die aus dem EuGH-Urteil resultierende Neustrukturierung des deutschen Bauordnungsrechts ergebe: „Die rechtliche Einordnung der DAfStb-Instandhaltungsrichtlinie kann erst bewertet werden, wenn die Novellierung des Bauordnungsrechts konkret wird – dies ist nach unserer Einschätzung nicht vor Ende 2017 der Fall.“ Durch die kurzfristigen Entwicklungen von Muster- und Landesbauordnungen sowie der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) könne derzeit nicht sichergestellt werden, dass der Gelbdruck der IH-RL konform mit aktuellem Bauordnungsrecht sei.

Das Gelbdruckverfahren zur IH-RL war im Juni 2016 gestartet worden, es gab danach über 1800 Einsprüche. Sie zeigen nach Ansicht der Deutschen Bauchemie, dass die IH-RL bislang nicht konsensfähig ist. „Ein Europäisches Regelwerk zur Instandsetzung/Instandhaltung existiert bereits mit EN 1504-1 bis 10“, so Schröter in Berlin, „die Teile 2 bis 7 sind harmonisiert. Das ist für unsere international tätigen Mitgliedsunternehmen der gültige Maßstab.“

Die Deutsche Bauchemie lehnt eine Veröffentlichung der IH-RL in jetziger Form auch deshalb ab, weil bis ca. Mitte des Jahres die Revisionen von EN 1504, Teile 2, 3, 5, 7, 10 vorliegen sollen. Darin wird ein erheblicher Teil der heute in der IH-RL zusätzlich geforderten Merkmale, Planungsgrundsätze und Verfahren zur Verarbeitung behandelt. „Weitere vermeintliche Lücken der EN 1504 werden durch den Revisionsprozess ausgeräumt“, erwartet Schröter.

Norbert Schröter formulierte beim Fachkolloquium nochmal die zentralen Forderungen der Deutschen Bauchemie:

●Es müssen in der IH-RL alle Produktanforderungen entfallen, die über den jeweils gültigen Stand der EN 1504 hinausgehen.

● Alle Prinzipien, Instandsetzungsverfahren, Definitionen und Fachbegriffe in der EN 1504 und in der IH-RL müssen vollständig übereinstimmen.

●Die in der EN 1504 geregelten Produkte müssen in die IH-RL aufgenommen werden.“

(Pressemitteilung der Deutschen Bauchemie vom 2. März 2017)

zuletzt editiert am 09. April 2021
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