Bei einer Luftdichtheitsmessung kommen Fehler in der eigentlichen Messung und Messwertaufnahme selten vor. Typische Fehlerquellen sind vielmehr das mangelhafte Ermitteln der Nettogrundfläche, zum Beispiel wenn durch fehlende Planung der Luftdichtheitsebenen und nicht protokollierte Änderungen während der Bauausführung die Systemgrenze nicht (mehr) klar definiert ist. Es kommt auch vor, dass die Wohnfläche anstelle der Nettogrundfläche verwendet wird oder bei der Gebäudepräparation zu viel, zu wenig oder mangelhaft abgedichtet wird. Durch ein vollständiges Messprotokoll nach DIN EN 13829 lassen sich Fehler weitgehend vermeiden.
Die Messung der Luftdurchlässigkeit hat zwei Ziele: Zum einen wird nachgewiesen, dass der Eintrag von Raumluftfeuchte in die Konstruktion durch Leckagen minimiert worden ist, um Feuchteschäden zu vermeiden. Zum anderen wird geprüft, ob unkontrollierte Lüftungswärmeverluste auf ein sinnvolles Maß reduziert worden sind. Beide Motive sind wichtige Säulen für die Begründung einer luftdichten Gebäudehülle. Um die Bedeutung der luftdichten Gebäudehülle für die Energieeinsparung zu demonstrieren, haben sowohl die Energieeinsparverordnung (EnEV) als auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in ihren Förderungsbedingungen eine „Bonusregelung“ eingeführt. Danach können die Lüftungswärmeverluste im Rechenansatz der Energiebilanz reduziert werden, wenn die Luftdichtheitsgrenzwerte eingehalten werden. Wird die Dichtheit im fertigen Zustand nicht erreicht, hat das im Hinblick auf die Förderung erhebliche finanzielle Konsequenzen. Dann stellt sich nicht nur die Frage: „Wer muss jetzt nachbessern?“. Auch ein Fehler des Messdienstleisters bei der Ermittlung des Messwertes kann hierfür verantwortlich sein.
Bauherr und Architekt begeben sich auf Fehlersuche
Im folgenden Fallbeispiel hat eine Familie ihr Haus umfassend energetisch saniert. Vereinbart war, dass bezüglich der Luftdichtheit Neubauwerte erreicht werden. Doch laut Prüfbericht der am Vortag durchgeführten Messung hat der n 50-Wert mit 2,0 1/h (Luftwechsel pro Stunde) den geforderten Grenzwert von 1,5 1/h überschritten. Die Leckagesuche brachte keine gravierenden Undichtigkeiten zutage. Jetzt steht einiges auf dem Spiel, denn ohne Luftdichtheitsnachweis sind die Anforderungen der EnEV nicht erfüllt und damit die angestrebten Fördervoraussetzungen nicht gegeben. Die Familie begibt sich deshalb gemeinsam mit dem Architekten auf Fehlersuche.

Ist die Anforderungsgröße richtig?
Bei jeder Messung muss zuallererst ihr Zweck geklärt werden: Gibt es eine Anforderungsgröße und wenn ja, in welcher Höhe ist diese definiert? Im EnEV-Nachweis ist zum Beispiel angegeben, welcher n 50-Wert eingehalten werden muss. Je nach vereinbarter Beschaffenheit können also unterschiedliche Grenzwerte für das gleiche Bauvorhaben angesetzt werden. Unsere Beispielfamilie hat einen EnEV-Nachweis in Auftrag gegeben, hat ihr Heim mit einer Lüftungsanlage ausgestattet und eine Finanzierung über die KfW beantragt. Deshalb ist die Anforderung mit 1,5 1/h richtig gewählt.
Ist das Objekt fertiggestellt und alle Unterlagen vorhanden?
Der Messdienstleister hat sich vor der Messung die Pläne des Objekts, den EnEVNachweis, die Wärme übertragende Umfassungsfläche mit den Angaben der Systemgrenze sowie Berechnungen des Innenraumvolumens besorgt. Diese Angaben sind Grundvoraussetzung für eine vollständige Messung. Im Anhang des Protokolls steht, dass die Lüftungsanlage noch nicht in Betrieb ist, die Dachbodentreppe nicht mehr schließt und daher eine Dämmstoffplatte provisorisch über die Luke geschoben wurde, aber trotzdem gemessen werden konnte. Da das Objekt fertiggestellt ist und die Unterlagen vorhanden waren, lagen gute Voraussetzungen vor, um keinen Messfehler zu begehen.
Ist das Innenvolumen richtig berechnet?
Die Messgröße n 50 wird ermittelt, indem der gemessene Leckagestrom V 50, der den Luftstrom aller Leckagen beinhaltet, durch das Innenraumvolumen dividiert wird. In diesem Fall sind dies 800 m³/h, dividiert durch 400 m³, also 2,0 1/h. Es ist ersichtlich, dass das Innenraumvolumen genauso wie der Messwert einen Einfluss auf das Endergebnis hat. Ein Blick in den Anhang zeigt die Berechnungen. Alles ist korrekt nach DIN 277 bestimmt: Die Nettogrundfläche, die die Räume mit einer Fläche > 1 m² erfasst, ist ausgewiesen und die lichten Raumhöhen sind bestimmt worden. Der Luftraum einer abgehängten Decke oder der des aufgeständerten Fußbodens wird nicht berechnet. Volumen innerhalb von Konstruktionsflächen wie Fenster- und Türnischen werden nicht zum Innenvolumen hinzuaddiert. Ein häufiger Fehler wird gemacht, wenn Berechnungen der Wohnfläche als Basis dienen. Ein weiterer Fehler kann gemacht werden, wenn sich die Systemgrenze verschiebt und diese Änderung während der Bauphase nicht protokolliert wird. In unserem Fallbeispiel verlaufen Wärmedämmung und Luftdichtheitsschicht im Gegensatz zur Planung nun über den First. So liegen nun auch die Abseiten innerhalb der Gebäudehülle. Das hat Folgen für das Ergebnis. Das Innenraumvolumen muss in unserem Beispiel korrigiert und das ganze Messprotokoll neu erstellt werden. Mit circa 80 m³ zusätzlichem Innenraumvolumen liegt die ermittelte Luftwechselrate bei 1,7 l/h! Der Messwert liegt so näher am Grenzwert, reicht aber noch nicht aus, um die Anforderungen zu erfüllen.
Wurde die temporäre Abdichtung richtig durchgeführt?
Durch die temporäre Abdichtung der Gebäudehülle werden unerwünschte Luftströme unterbunden. Sie wird prinzipiell durch DIN EN 13829 geregelt: Je nach Messzweck sind Durchdringungen abzukleben, zu schließen oder im Nutzungszustand zu belassen. Die DIN EN 13829 kennt zwei Verfahren, nach denen die Gebäudehülle präpariert werden kann: Das Verfahren A, das auch in DIN 4108-7 vorgeschlagen wird und anfangs durch eine Checkliste des Fachverbandes Luftdichtheit im Bauwesen ( FLiB e. V.) unterstützt wurde, wird allgemein als Verfahren „im Nutzungszustand“ bezeichnet. Das Verfahren B sieht dagegen weitere Abdichtungsmaßnahmen vor. Die Fachkommission „Bautechnik der Bauministerkonferenz“, die sich mit Auslegungsfragen beschäftigen muss, wenn Normen und Verordnungen unpräzise for- muliert sind, hat sich für das Verfahren B entschieden. Nicht der „Nutzungszustand“ ist hiernach für die Messung zu präparieren, sondern es müssen alle Durchdringungen abgedichtet werden, zum Beispiel auch ein WC-Lüfter. Für Verwirrung sorgte die Fachkommission damit, dass zum Beispiel eine Dunstabzugshaube und analog wahrscheinlich weitere Einbauten, die nicht unter die Landesbauordnung fallen, jedoch im Nutzungszustand zu belassen sind und deshalb nicht abgedichtet werden. Die Gebäudepräparation hinsichtlich der Empfehlung nach DIN 4108-7 und der Fachkommission sind somit seit Jahren nicht in allen Punkten einheitlich und können unterschiedlich vorgenommen werden.
Autor: Walter Wilfried
Dieser Beitrag ist Teil eines Artikels aus B+B BAUEN IM BESTAND, Ausgabe 6-2013.
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