Eine moderne Bauernhofanlage mit Solarpanelen auf dem Dach, umgeben von grüner Landschaft und traditionellen Gebäuden.
Bei der Sanierung dieses ländlichen Anwesens in Thüringen erteilte die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung für die Solaranlage. (Quelle: Hofgut Erler GbR / Sonnenhaus-Institut e.V.)

Anlagentechnik 2025-01-09T09:00:00Z Gerichtsurteile: Erneuerbare haben Vorrang vor Denkmalschutz

In Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden, dass die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer „Golzheimer Siedlung“ ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen hat.

Das Sonnenhaus-Institut e.V. und der Solarverband Bayern begrüßen diese Entscheidungen und hoffen, dass sie wegweisend für die gesamte Bundesrepublik werden. Viele Hausbesitzer in Altstädten, die sich gerne an der Energiewende beteiligen und eine Solaranlage installieren wollen, seien seit Jahren blockiert, so das Institut und der Verband in einer gemeinsamen Pressemitteilung. Denkmalämter gingen teilweise äußerst restriktiv mit dem Thema um. Darüber hinaus hätten viele Kommunen gerade in Bayern in den letzten Jahren Gestaltungssatzungen erlassen, in denen unter anderem geregelt wird, dass regenerative Energieanlagen meist nur dort zulässig sind, wo sie für den öffentlichen Bereich nicht sichtbar sind. De facto werde die Möglichkeit für PV- und Solarthermieanlagen damit oft auf ein absolutes Minimum reduziert. 

In den beiden Fällen, mit denen sich das OVG NRW beschäftigt hat, hatten die Antragstellerinnen Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt. Dennoch verweigerten die jeweils zuständigen Bauämter die Genehmigung. Das Verwaltungsgericht wertete die Einwände des Denkmalschutzes als nicht ausreichend und stellte fest, dass „bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt“. 

Klare Regelung durch den Gesetzgeber gefordert 

Bernd Kerscher, Vorstand im Sonnenhaus-Institut und Vorstandsvorsitzender des Solarverbands Bayern, kommentiert das so: „Wir leben in herausfordernden Zeiten und können uns absolut nicht leisten, dass die Energiewende auch nur in Teilbereichen derart behindert wird, wie es beim Denkmalschutz häufig der Fall ist. Die Behörde hat naturgemäß immer die eigenen Aspekte im Blick, so dass es in seltensten Fällen zu einer vernünftigen Abwägung kommt. 

Wenn der Gesetzgeber hier nicht schnell klare Prioritäten setzt, bleibt jede Entscheidung eine Einzelentscheidung, die in der Regel gegen die Bauherren ausgeht, obwohl die Antragsteller in solchen Fällen eigentlich immer eine sorgsame und schonende Ausgestaltung planen. Dass die Besitzer von aufwändig renovierten und gepflegten Baudenkmälern alles andere im Sinn haben, als Ihre Schmuckstücke durch eine lieblose Solaranlage zu verschandeln, sagt einem schon der gesunde Menschenverstand. Wenn sie den Mut und die Entschlossenheit aufbringen, Denkmalschutz und Energiewende zu vereinen, sollten ihnen keine Steine in den Weg gelegt werden.“ 

Kein Eingriff in die Grundsubstanz 

Insbesondere, so Kerscher, seien Solarkollektoren als lediglich technische Applikation und somit revidierbare Installation und nicht als Grundsubstanz des Gebäudes anzusehen. Eine Reduzierung der Einzelfallentscheidung auf rein subjektive und vordergründig optische Begründung greife hier zu kurz. Auch historisch gesehen hätten damalige Eigentümer die jeweils konstruktiv oder technisch sinnvollste Variante – natürlich auch unter Einbeziehung gestalterischer Aspekte – gewählt. 

Noch weniger sinnvoll sei es, die Vorgaben auf rein farbliche Gestaltung wie zum Beispiel „rote Kollektoren“ zu reduzieren, die bei geringerem Ertrag zusätzlich teurer, aber trotzdem alles andere als historisch seien und auch optisch nicht wirklich denkmalgerecht wirkten. „So gesehen wäre eine weit freizügigere Behandlung von Solaranlagen mit etwas gestalterischem Gespür im Denkmal- beziehungsweise Ensemblebereich mehr als angebracht.“ 

In der mündlichen Begründung der Urteile verweist die Vorsitzende des 10. Senats vor allem auf eine im Juli 2022 in Kraft getretene Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz: Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die – weiterhin erforderliche – Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist. In den beiden betrachteten Fällen überwiege das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes, so das OVG. Weitere Informationen >>>

zuletzt editiert am 09. Januar 2025
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