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Außenbauteil-Luftdurchlässe (ALD) für die freie Lüftung werden für den Blower-Door-Test zum öffentlich-rechtlichen Nachweis nach GEG nicht mehr abgedichtet – eine erhebliche Arbeitserleichterung für Messende. (Abb.: FLiB e. V.)

Luftdichtheit 12. November 2020 GEG: Realistische Randbedingungen für Blower-Door-Tests

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ändert die Messpraxis bei Blower-Door-Tests: Die Gebäudeöffnungen müssen jetzt weitgehend im Nutzungszustand sein, wenn gemessen wird. Dadurch liefert der Test Ergebnisse, die realistischere Rückschlüsse auf die Energieeffizienz eines Gebäudes zulassen als das bislang übliche Verfahren.

Die Details der neuen Messpraxis regelt die DIN EN ISO 9972:2018 mitsamt ihrem nationalen Anhang. Mit Inkrafttreten des GEG wird sie zur in Deutschland geltenden Messnorm für öffentlich-rechtliche Nachweise der Gebäude-Dichtheit. Dadurch wird die Gebäude-Präparation, also die Vorbereitung des Messobjekts für den Test, nach Angaben des Fachverbands Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB e. V.) deutlich einfacher, denn das Abdichten von Öffnungen für die freie Lüftung entfällt.

„Messende sparen sich jede Menge Arbeit, wenn sie nicht zig Fensterfalzlüfter abkleben und später in den Ursprungszustand zurückversetzen müssen“, so Verbandsgeschäftsführer Oliver Solcher. Auch bei Fahrschachtbelüftungen von Aufzügen und bei Rauch- und Wärmeabzügen fallen Abdichtungsmaßnahmen und der mit ihnen verbundene Aufwand weg. „Fast 20 Jahre lang hat sich der FLiB wieder und wieder für diese Form der Messung ausgesprochen – jetzt endlich wird sie Realität“, so Solcher. Anstatt, wie bisher üblich, Lüftungswärmeverluste durch absichtlich vorhandene Öffnungen, die im Nutzungszustand offen stehen, beim Blower-Door-Test per Abdichten auszublenden, fließen sie nun in den Dichtheitskennwert ein. Als Folge kann auch die Primärenergiebedarfsberechnung nach DIN V 18599 die energetische Qualität des Gebäudes exakter abbilden.

Zudem sorgen drei Checklisten im nationalen Anhang NA für größere Klarheit bei der Gebäude-Vorbereitung: Für alle üblichen, absichtlich vorhandenen Gebäudeöffnungen ist dort aufgeführt, wie sie im Sinne der Norm präpariert werden müssen. Der FLiB erhofft sich dadurch größere Einheitlichkeit der Messungen und bessere Vergleichbarkeit ihrer Ergebnisse.

Der nationale Norm-Anhang stellt zusätzlich sicher, dass die für den Dichtheitskennwert wichtige Volumenberechnung weiterhin denselben Regeln folgt wie andere in Deutschland gängige Normen. Neu ist lediglich die Bezeichnung als „Luftvolumen VL“. Auch an anderen Stellen bringt die neue Messnorm geänderte Bezeichnungen für Kennwerte und Bezugsgröße mit sich. Darin sieht der FLiB jedoch kein Problem: „Das wird sich einspielen“, erwartet Solcher.

Luftdichtheit der Hülle muss wirklich fertig sein
Messende, zum Teil aber auch Ausführende, Bauleiter und Auftraggeber, müssen sich noch auf weitere Änderungen durch GEG und neue Messnorm einstellen. Beispiele: Künftig sind immer zwei Testreihen verbindlich, eine bei Über- und eine bei Unterdruck, beide fließen in das Messergebnis ein. Dabei fordert das GEG, dass jede Testreihe für sich die Anforderungen an die Luftdichtheit erfüllt. Messungen, die nicht mindestens einen Gebäudedruck von 50 Pascal erreichen, entsprechen nicht der Norm. Und: Blower-Door-Tests für den öffentlich-rechtlichen Nachweis dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Luftdichtheit der Gebäudehülle einschließlich sämtlicher Durchdringungen tatsächlich fertiggestellt ist. Um sich mit allen Neuerungen vertraut zu machen, empfiehlt der Fachverband den Messenden, einschlägige Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Der Verband selbst bietet dazu eine Reihe von Online-Seminaren an.

Achtung: Alte Messnorm hat noch nicht ausgedient
Auch nach Inkrafttreten des GEGs am 1. November 2020 wird es weiterhin „EnEV-Schlussmessungen“ nach DIN EN 13829 geben – nämlich für jene Neubauten, bei denen Bauantrag oder Bauanzeige bereits vor dem Stichtag eingereicht wurden. Weil vor allem bei größeren Bauvorhaben zwischen Bauantrag und Fertigstellung viel Zeit vergehen kann, rät der FLiB allen Messenden, ihre Auftraggeber frühzeitig nach der für das jeweilige Objekt geltenden Rechtslage zu fragen. Nur so können sie auch korrekte Angebote nach DIN EN 13829 oder DIN EN ISO 9972 abgeben. Wann welches Gesetz gilt, regelt § 111 GEG. Er gewährt auch die Möglichkeit, die Anwendung des neuen Rechts zu verlangen, sofern über ein bereits beantragtes Bauvorhaben am 1. November noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FLiB.

zuletzt editiert am 09.04.2021