Die neue Ausgabe der Fachzeitschrift „Gebäudeschadstoffe und Innenraumluft“ legt den Schwerpunkt auf Emissionen aus Bauprodukten. Die Autoren unserer Leseprobe erläutern, wie sich das EuGH-Urteil auf die Kennzeichnung von gesundheits- und umweltschädlichen Inhaltsstoffen in Bauprodukten auswirkt.
Die zweimal jährlich erscheinende Fachzeitschrift zum Schutz von Gesundheit und Umwelt bei baulichen Anlagen sammelt Fachbeiträge namhafter Autoren zur Analyse, Bewertung und rechtlichen Beurteilung von Schadstoffen in Gebäuden. In jeder Ausgabe behandeln die Herausgeber Hans-Dieter Bossemeyer, Dr. Lothar Grün und Dr. Gerd Zwiener ein anderes Schwerpunktthema. Die dritte Ausgabe, die im November 2017 erscheint, legt den Fokus auf PCB und Chlorparaffine. Das Periodikum kann einzeln oder im Fortsetzungsbezug erworben werden.
Hier finden Sie alle weiteren Informationen zur Zeitschrift Gebäudeschadstoffe und Innenraumluft – Fachzeitschrift zum Schutz von Gesundheit und Umwelt bei baulichen Anlagen .
Die folgende Leseprobe ist ein Auszug aus einem Artikel mit einer Stellungnahme des Umweltbundesamtes zum jüngsten EuGH-Urteil (seit 2016 in Kraft) zu Anforderungen an Bauprodukte, das zu einiger Verunsicherung bei den Baubeteiligten führt.
Mindeststandards für Bauprodukte: gesundheitliche Bewertung und rechtliche Regelungen (Auszug)
(…)
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2014 (EuGH, Urteil vom 16.10.2014 – C-100/13) dürfen die Mitgliedsstaaten keine zusätzlichen Kennzeichnungen verlangen, wenn ein Bauprodukt bereits die CE-Kennzeichnung trägt. Daher können Bauprodukte nicht mehr gleichzeitig die CE-Kennzeichnung und das Ü-Zeichen, das die Übereinstimmung mit einer Zulassung bestätigt, tragen. Der Wegfall des Ü-Zeichens und der Zulassungspflicht führt zu einer Schutzlücke: Der Verwender kann nicht mehr erkennen, welche Bauprodukte für die Gesundheit unbedenklich sind. Für Bauwerke sind weiterhin nur brauchbare Bauprodukte, also solche, die die Kriterien der „Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen“ (vgl. DIBt, 2010) erfüllen, geeignet. Vorübergehend können sich Bauherren und Planer mithilfe der noch vorhandenen Zulassungsverzeichnisse des DIBt orientieren. Als eine längerfristige, mit dem EU-Recht kompatible Übergangslösung – solange eine vollständige CE-Kennzeichnung auf sich warten lässt – favorisieren die deutschen Baubehörden derzeit freiwillige, nachgeprüfte Angaben neben der CE-Kennzeichnung.
Erhaltung des bisherigen Schutzniveaus
Die Beseitigung von Handelshemmnissen ist ein erstrebenswertes Ziel der EU-Politik. Bei der europäischen Harmonisierung darf das in den Mitgliedsstaaten bereits bestehende und begründete Schutzniveau jedoch nicht verringert werden. Mit dem Instrument der Leistungserklärung bietet die Bauproduktenverordnung eine Grundlage dafür, dass jeder Mitgliedsstaat für jede Verwendung von Bauprodukten in Gebäuden die adäquaten Leistungen entsprechend seinem Schutzniveau festlegen kann.
Freiwillige Kennzeichnung – hilfreich, aber nicht ausreichend
Unabhängig von den rechtlichen Mindeststandards sind Bauherren frei, genau solche Produkte auszuschreiben, wie sie sie benötigen. Bei der Produktauswahl sind Umweltzeichen eine große Hilfe. So gibt es einen „Blauen Engel“ für Bauprodukte, die für Innenräume zu empfehlen sind, u. a. für diverse Bodenbeläge, Innenputze, Wärmedämmstoffe für Innenräume, Dichtstoffe und Holzwerkstoffe. Die in den jeweiligen Vergabegrundlagen formulierten Kriterien sind auch als Grundlage für öffentliche Ausschreibungen verwendbar. Für das Fehlen nachgeprüfter Mindeststandards, die einen Gesundheitsschutz für alle garantieren, sind Umweltzeichen jedoch kein geeigneter Ersatz.
Produktwahl nur bei Kenntnis der Emissionswerte
Für Planer und Bauherren empfiehlt es sich, keine emissionsrelevanten Bauprodukte zu wählen, ohne dass eine nachgeprüfte Information zu ihren Emissionen vorliegt. Für Hersteller stehen bereits verschiedene freiwillige Instrumente zum Emissionsnachweis zur Verfügung. So haben sie die Möglichkeit, über Umweltdeklarationen (EPD: Environmental Product Declaration) Angaben zu VOC-Emissionen zu machen. Zur Deklaration von VOC-Emissionen in EPD hat das Umweltbundesamt ein Muster ausgearbeitet (vgl. Tabelle 1).
Tabelle 1: Vorschlag des Umweltbundesamtes zur Deklaration von VOC-Emissionen in Umweltdeklarationen (EPD) nach DIN EN 15804 (produkt- und werkspezifische Deklaration) (Quelle: Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau)
1) R-Wert: Zusammenfassung des Ergebnisses der gesundheitlichen Bewertung (Vergleich der Messwerte aller Einzelstoffe mit Referenzwerten)
2)TVOC: total volatile organic compounds: Summe der flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), bestehend aus der Summe aller VOC mit einem Referenzwert (VOC mit LCI ) und der Summe aller VOC ohne Referenzwerte (VOC ohne LCI )
3) TSVOC: total semi-volatile organic compounds: Summe der schwerflüchtigen organischen Verbindungen (SVOC)
4) Zu den kanzerogenen Stoffen zählen hier alle VOC, die chemikalienrechtlich als krebserzeugend eingestuft sind (Carc. Cat. 1A und Carc. Cat. 1B gemäß CLP-Verordnung).
Kernpunkte einer neuen verbindlichen Regelung
Nach dem Subsidiaritätsprinzip des EU-Rechts sind die Mitgliedsstaaten für die Sicherheit der Gebäude zuständig. Anforderungen an Bauprodukte folgen mittelbar über die Gebäudeanforderungen: Die Bauprodukte müssen solche Leistungen mit sich bringen, die bei der Verwendung im Gebäude die Erfüllung der Gebäudeanforderungen ermöglicht. Das Konzept des EU-Bauproduktrechts ist wegen der Schnittstelle zwischen Bauwerk und Bauprodukt komplexer als bei den anderen EU-Produktharmonisierungsregeln. Die deutschen Baubehörden haben das EuGH-Urteil vom Oktober 2014 zum Anlass genommen, das deutsche Baurecht zu novellieren. Dabei haben sie insbesondere die Gebäudeanforderungen präzisiert.
Die Schnittstelle zwischen Gebäudeanforderungen für die Innenraumluftqualität und dem wesentlichen Merkmal VOC-Emissionen aus Bauprodukten ist der in der CEN/TS 16516 harmonisierte Referenzraum. Sowohl Gebäudeanforderungen als auch Produktleistungen lassen sich als Referenzraumkonzentrationen darstellen.
Schnittstelle Referenzraum
Das AgBB-Bewertungsschema definiert das wissenschaftlich begründete Schutzniveau für die Auswahl von Bauprodukten bei der Planung von Innenräumen. Die novellierte Musterbauordnung vom Mai 2016 enthält „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ als eine globale Gebäudeanforderung nach dem Wortlaut der Bauproduktenverordnung. Sie ermächtigt zur Präzisierung und Konkretisierung der Gebäudeanforderungen in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB; vgl. MVV TB, 2016). Diese Verwaltungsvorschrift wird voraussichtlich in Kürze vorliegen.
Im Entwurf der MVV TB wird auf die „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ (ABG) verwiesen, die das bisherige baurechtliche Schutzniveau in das neue Regelungssystem transportieren sollen (vgl. ABG, 2015). Die materiellen Anforderungen sind nun präziser für die baulichen Anlagen definiert als bisher. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Entwurfsfassung war noch offen, wie die Nachweisführung erfolgt. Nach Abschnitt D3 des Entwurfes der MVV TB sind bei Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung freiwillige Angaben möglich, wenn es wesentliche Merkmale gibt, die eine harmonisierte Norm nicht abdeckt. Ferner empfiehlt der Entwurf, eine Technische Bewertungsstelle nach Bauproduktenverordnung einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt.
Freiwillige Angaben sind möglich
Nach dem neuen Regelungskonzept sind die Anforderungen auf Gebäudeebene verbindlich einzuhalten. Auch für die Produktebene sind Nachweise meist verpflichtend: Wenn ein gefordertes wesentliches Merkmal in einer harmonisierten Norm enthalten ist, ist eine entsprechende Angabe in der Leistungserklärung für die betroffene Verwendung erforderlich (volle Harmonisierung). Für die Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung sind Verwendbarkeitsnachweise nach den Bestimmungen der MBO erforderlich (keine Harmonisierung). Für die Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung sind Angaben zu VOC voraussichtlich künftig für eine Übergangszeit freiwillig (Teilharmonisierung). Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten für alle am Bau Beteiligten und beinhaltet das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen. Daher sollten sich alle am Bau Beteiligten durch aktive Weitergabe der notwendigen Informationen so weit wie möglich schützen.
Fazit
Aus der Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes ist es wichtig, dass die verbindlichen Anforderungen auf Gebäudeebene präzise genug definiert sind. Zum verbindlichen Schutzniveau gehören die für den Referenzraum definierten Maximalwerte für VOC. Bei der aktuellen Überarbeitung des Baurechts ergibt sich die Chance, dieses Schutzniveau rechtssicherer und transparenter als bisher festzulegen. Nur so lässt sich in der Übergangszeit mit den freiwilligen VOC-Angaben sicherstellen, dass keine langfristigen Probleme mit der Innenraumluftqualität und damit verbundenen Gesundheitsgefährdungen entstehen. Mit präzisen Gebäudeanforderungen, mit der Einbindung einer Technischen Bewertungsstelle für freiwillige VOC-Angaben und mit einer zügigen Übernahme der Angaben zu einer Gesamtbewertung der VOC-Emissionen in die harmonisierten Normen lässt sich die entstandene Schutzlücke begrenzen. In der Übergangszeit sollten alle am Bau Beteiligten sich für den Einsatz dieser Instrumente einsetzen.
Autoren:
M.Sc. lic. rer. reg. Outi Ilvonen,
Dr. rer. nat. Wolfgang Plehn,
Umweltbundesamt, Berlin
