Zusätzliche nationale Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte sind nicht erlaubt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil am 16. Oktober 2014 entschieden. Das Urteil verpflichtet Deutschland dazu, das nationale System der Bauregellisten grundlegend zu ändern.
Mit der Entscheidung hat die Kommission ein langjähriges Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (Rechtssache C-100/13) abgeschlossen. Bund und Länder streiten seit fast zehn Jahren mit der Europäischen Kommission darüber, ob Bauprodukte, die nach europäisch harmonisierten Normen und mit CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, in Deutschland verwendet werden dürfen, ohne zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen.
Seit dem ersten Mahnschreiben der Kommission, das im Oktober 2005 ergangen war, verteidigt Deutschland die in der Bauregelliste Teil B angeführten Zusatzanforderungen im Kern mit zwei Argumenten: Erstens regele das Europäische Bauproduktenrecht nur das Inverkehrbringen von Produkten auf dem Binnenmarkt. Die Verwendung von Bauprodukten, die der Sicherheit von Bauwerken diene, sei hiervon nicht erfasst. Sie obliege der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Zweitens seien ergänzende nationale Anforderungen in Fällen zulässig, in denen die europäische Harmonisierung von Produkteigenschaften oder Bewertungs- und Prüfverfahren aus Sicht der Mitgliedstaaten "lückenhaft" und ungenügend sei.
Deutschland hat das Inverkehrbringen von Bauprodukten behindert
Der EuGH hat nun beiden Argumenten den Boden entzogen. Das Gericht stellte am Beispiel von drei Produktgruppen (Elastomer-Dichtungen nach EN 681-2; Wärmedämmstoffe nach EN 13162 sowie Tore nach EN 13241- 1) fest, dass die in Bauregelliste B enthaltenen zusätzlichen Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von harmonisierten Bauprodukten in Deutschland gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie (BauPRL) verstoßen. Das in diesen Vorschriften enthaltene Behinderungsverbot untersagt den Mitgliedstaaten, den "freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung" von richtlinienkonformen Produkten zu behindern. Wenn ein Mitgliedstaat "Lücken" in einer harmonisierten Norm findet, darf er diese nicht im Alleingang durch nationale Anforderungen schließen. Er muss die für diesen Fall im Unionsrecht vorgesehenen besonderen Verfahren nutzen und seine Bedenken auf europäischer Ebene zur Diskussion stellen.
Ergänzende nationale Regelungen sind unzulässig
Formal hat der EuGH noch am Maßstab der alten BauPRL entschieden. Aus prozessualen Gründen war es nicht möglich, die zum 1. Juli 2013 wirksam gewordenen Regelungen der neuen Bauproduktenverordnung (BauPVO) in das Verfahren einzubeziehen. Die Entscheidung des EuGH gilt aber uneingeschränkt auch unter der BauPVO und damit für alle unter ihr in Verkehr gebrachten Produkte. Das in der alten BauPRL enthaltene Behinderungsverbot ist nun in Art. 8 BauPVO enthalten. Es wurde durch die unmittelbare Geltung der neuen Verordnung in allen Mitgliedstaaten verstärkt. In Art. 8 Abs. 3 BauPVO ist zudem ausdrücklich geregelt, dass ergänzende nationale Kennzeichnungspflichten für CE-gekennzeichnete Produkte im Bereich harmonisierter Produkteigenschaften unzulässig sind. Auch sieht die neue Verordnung besondere Verfahren vor, die ein Mitgliedstaat bei "Lücken" in harmonisierten Normen nutzen muss. Sie belässt keinen Raum dafür, die Verwendung harmonisierter Produkte in Deutschland von einer ergänzenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder anderen zusätzlichen Anforderungen abhängig zu machen.
Bauregelliste muss überarbeitet werden
Um die Vorgaben des Urteils umzusetzen, wird das DIBt die Bauregelliste B grundlegend überarbeiten und in weiten Teilen streichen müssen. Es darf nur noch festgelegt werden, welche Leistungen – also Klassen, Leistungsstufen oder Beschreibungen – ein harmonisiertes Produkt für eine bestimmte Verwendung erfüllen muss. Alle weiteren Vorgaben sind nicht mehr anwendbar und müssen aufgehoben werden. Das sind zum Beispiel ergänzende Anforderungen, Prüf-, Nachweis- und Kennzeichnungspflichten, die insbesondere in den Anlagen zu Bauregelliste B Teil 1 vorgesehen sind.
