Gebäude + Energie 2017-02-06T00:00:00Z Erster Entwurf veröffentlicht

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – soll, wie bereits in §1 der EnEV 2014 angekündigt, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen. Gerade wurde ein erster Referentenentwurf vorgelegt. Er enthält eine wichtige Änderung für Handwerker.

Außerdem soll das neue Gebäudeenergiegesetz eine Definition für das Niedrigstenergiegebäude enthalten (vorerst nur für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand), um einer der letzten verbliebenen Verpflichtungen der EU Gebäuderichtlinie 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) nachzukommen.

Ein Inkrafttreten des GEG ist für Januar 2018 geplant. Dieses Ziel erscheint ambitioniert, vor dem Hintergrund, dass sich der Entwurf derzeit in der ersten Diskussionsphase befindet.

Wie aus der EnEV gewohnt, sieht der derzeitige Referentenentwurf des BMWi und des BMUB mit 115 Paragraphen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude vor. Es ist wahrscheinlich, dass sich Teile im weiteren Verfahren ändern, da sich der Gesetzesentwurf in der frühen Diskussionsphase befindet. Darüber hinaus scheint eine Verabschiedung in dieser Legislaturperiode ambitioniert.

Auch Handwerker sollen Energie-Experten werden können

Eine entscheidende Änderung ergibt sich gemäß dem ersten Entwurf der Novelle für die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise für Nichtwohngebäude. Hier fällt die Beschränkung auf die Ausstellungsberechtigung für Wohngebäude für die Personengruppen 2-4 nach §21 der aktuellen EnEV weg. In Zukunft könnten sich dem Entwurf nach also auch Handwerker und staatliche geprüfte Techniker zur Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude qualifizieren.

Eine Auflistung der geplanten Änderungen bezüglich der Nachweisführung und dem Anforderungsniveau bietet die ina Planungsgesellschaft .

Hier finden Sie den Referentenentwurf im Volltext.

zuletzt editiert am 09. April 2021
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