Aufgrund der steigenden Zahl der Flüchtlinge und Asylbewerber, die Unterkünfte benötigen, hat die Bundesregierung die EnEV um eine Vorschrift ergänzt. Bestandsgebäude, die zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden sollen, erhalten damit eine befristete Ausnahmeregelung.
Die Bundesregierung hat die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im Bundesgesetzblatt Nr. 41 vom 27.10.2015 veröffentlicht. Sie wirkt sich direkt auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) aus: Befristet bis zum 31. Dezember 2018 sind Änderungen, Erweiterungen und Ausbauten an Gebäuden, die von Flüchtlingen bewohnt werden sollen, grundsätzlich ohne energetische Maßnahmen zulässig. Außerdem entfällt in diesem Fall die Nachrüstpflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecken für bestehende Gebäude.
Artikel 3 – Die Änderung der Energieeinsparverordnung im Detail
Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:
„§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen“.
2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
(1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderungen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.
(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würden.
(3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes genutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit.
(4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 31.Dezember2018 auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen.“
