Beim neuen Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden des Umweltbundesamtes läuft seit der Veröffentlichung des Gelbdrucks im vergangenen Jahr das Einspruchsverfahren. Auf der 7. Berliner Schimmelpilzkonferenz am 23. März 2017 wird Dr.-Ing. Heinz-Jörn Moriske vom Umweltbundesamt Berlin aktuell über die Auswertung der Einsprüche informieren.
Grundlegende Einsprüche gab es vor allem zu folgenden Punkten:
■ Die Unterscheidung in „verbindliche“ Vorgaben nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach dem Stand der Technik und so weiter ist nicht klar.
■ Nutzungsklassen sind eingeführt worden, aber nicht klar genug zugeordnet.
■ Zielgruppen und Adressaten sind zu weit gefächert.
■ Die Bedeutung von Bakterien ist widersprüchlich.
■ Die Angabe von Hintergrund-KBE für befallenes Material ist unsinnig.
■ Die vorgesehene restriktive Biozidanwendung wird weiterhin infrage gestellt.
■ Führt der Einsatz von Schimmelpilzspürhunden nicht zu falsch positiven Ergebnissen? Wie können, wie dürfen die Ergebnisse interpretiert werden? Warum ist das Spürhund-Verfahren überhaupt aufgenommen worden?
■ Die Bestimmung von MVOC führt oft zu falsch positiven Ergebnissen. Was lassen sich daraus für Empfehlungen für das weitere Vorgehen ableiten? Nur „M“VOC gibt es meist nicht.
■ Zur Qualifikation von Sachverständigen: Die UBA-Anforderungen sind die an einen „Allroundexperten“. Bestimmte Berufsgruppen werden so ausgeschlossen. Ist es Aufgabe des UBA, die Qualifikation für Sachverständige und Sanierungsfirmen festzulegen?
■ Hintergrund-/Referenzwerte: Wie erkenne ich eine Verunreinigung, eine Kontamination und einen Befall? Die Angaben von Hintergrundwerten im Material öffnen „Tür und Tor“ für unsinnige Sanierungen.
■ Der Schimmelbegriff: Warum umfasst Schimmel jetzt auch Bakterien und Hefen? Die Abgrenzung ist verwirrend und erlaubt unnötige Sanierungen. Vorgaben sollten auf Schimmelpilze beschränkt bleiben.
■ Messungen: Der Messaufwand erscheint zu hoch und teilweise unsinnig. Wann sind mikrobiologische Messungen sinnvoll, wann nicht? Es sollten nur anerkannte Verfahren empfohlen werden.
■ Rechtssicherheit: Der Schimmelleitfaden und die Handlungsempfehlung bei Feuchteschäden in Fußböden sind keine gesetzlich verbindlichen Regelwerke. Es sollten alle Vorgaben zu rechtlichen Aspekten gestrichen werden.
■ Normative Vorgaben (Grundsätze) sollten als anerkannte Regeln der Technik formuliert werden, alles andere sollte am besten gar nicht aufgenommen werden.
Auf der 7. Berliner Schimmelpilzkonferenz wird Dr.-Ing. Heinz-Jörn Moriske vom Umweltbundesamt aus erster Hand darüber informieren, wie diese Einsprüche bewertet worden sind und ob und wie sie in den Leitfaden einfließen werden.
