Immer wieder geben Fußpunktabdichtungen in Verblendschalen Anlass zu Auseinandersetzungen. Eine mögliche Ursache: Die einschlägigen technischen Regeln lassen bei der Frage, welche Bitumenbahnen dafür geeignet sind, einen Interpretationsspielraum zu.
Das Problem entzündet sich an der DIN 18195-4 Ziff. 7.2, derzufolge für die waagerechte Abdichtung in oder unter Wänden aus der Kategorie der Bitumenbahnen nur R 500, G 200 DD oder PV 200 DD eingesetzt werden dürfen. Da lastabtragende Außenwände, insbesondere erddruckbelastete Kellerwände, senkrecht zur Wandfläche auftretende Kräfte aufnehmen müssen, sind Bahnen, die eine Gleitschicht in der Lagerfuge darstellen würden, zum Beispiel Bitumenschweißbahnen, nicht zulässig. Sie kann nicht abgleiten, wenn Erddruck auf sie einwirkt. Infolgedessen entfällt der technische Grund, der dazu geführt hat, dass die Norm für Mauersperren nur Bitumenbahnen der Typen R 500, G 200 DD oder PV 200 DD zulässt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass Abdichtungen an der Aufstandsfläche der Verblendschale notwendig sind, weil bei Außenschalen Niederschlagswasser in geringen Mengen hinter die Verblendschale gelangen kann und am Fußpunkt nach außen abgeleitet werden muss. Daher stellt sich die Frage, ob die Fußpunktabdichtung an der Aufstandsfläche der Verblendschale überhaupt eine Querschnittsabdichtung nach DIN 18195-4 Ziff. 7.2 ist und die dort formulierte Beschränkung auf R 500, G 200 DD und PV 200 DD für diesen Anwendungsfall gilt.
Mauersperrbahnen und nackte Bitumenbahnen unzulässig
DIN 18195-4 unterscheidet zwischen einer waagerechten Abdichtung (Querschnittsabdichtung) und einer Abdichtung der Außenwände gegen seitliche Feuchtigkeit. Die waagerechte Abdichtung ist nach DIN 18195-4 Ziff. 6.1.2 anzuordnen. Die zulässigen Bahnen sind in Ziff. 7.2 Bitumenbahnen nach DIN 18195-2:2009-04, Tabelle 3, Zeile 1. Das sind die Mauersperrbahnen R 500, G 200 DD, PV 200 DD. Die Abdichtung der Außenwände ist nach DIN 18195-4 Ziff. 6.1.1 anzuordnen.
Die zulässigen Bahnen sind in Ziff. 7.3 beschrieben. In Ziff. 7.3.1 heißt es:
❚ Für die Herstellung der Abdichtung von Außenwandflächen dürfen alle in DIN 18195-2:2009-04 genannten Abdichtungsstoffe mit Ausnahme der in Tabelle 2 und Tabelle 3 Zeilen 2 und 3 genannten Stoffe verwendet werden.
Nicht zulässig sind also Asphaltmastix und Gussasphalt (Tabelle 2) sowie Mauersperrbahnen und nackte Bitumenbahnen (Tabelle 3 Zeilen 1 und 2). Alle anderen in Tabelle 3 erwähnten Bahnen sind zulässig.
Dieser Beitrag ist Teil eines Artikels aus DDH, DAS DACHDECKERHANDWERK, Ausgabe 14. 2013
Autor: Michael Schäfer

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