Die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) wurde überarbeitet. Die neue Fassung ist zunächst vorläufig, da sie noch nicht im Ministerialblatt veröffentlicht wurde. Folgende Punkte wurden gegenüber der alten Fassung von 2007 angepasst:
1. Anpassung der TRGS an die Anforderungen der TRGS 910, insbesondere
- der Passagen der TRGS 519, in denen bislang auf die Konzentrationsschwelle von 15.000 Fasern pro Quadratmeter Bezug genommen wird, (jetzt nur noch 10.000 Fasern/m³),
- die Überprüfung der in der Anlage 6 der TRGS aufgeführten Mess- und Beurteilungsverfahren und der Interpretation der ermittelten Ergebnisse,
- Anpassung der unter den Nummern 6 bis 17 der TRGS aufgeführten Maßnahmen an das Maßnahmenkonzept der TRGS 910.
2. Anpassung an die GefStoffV 2013
- ASI-Asbest Sachkundenachweise gelten nun zeitlich befristet für den Zeitraum von sechs Jahren (erworben vor dem 1.7.2010, gelten sie bis 1.6.2016); dann bedarf es einer Aktualisierung. GefStoffV Nr. 2.4.2 Abs.3 / TRGS 519 Kapitel 2.7 Abs. 3
Hinweis: Insbesondere im Rahmen von unternehmensbezogenen Anzeigen und befristeten Zulassungen ist hierüber ein Austausch mit den örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern zu pflegen.
3. Anpassung an den Stand der Technik, insbesondere bei eingesetzten Arbeitsmitteln
(Industriestaubsauger, Entstauber, Unterdruckhaltegeräte).
4. Allgemeine Änderungen in der neuen Fassung:
- Der Begriff „Abbrucharbeiten“ wird weiter gefasst. Er umfasst auch das vollständige Entfernen asbesthaltiger Materialien aus beziehungsweise von baulichen Anlagen oder Teilen davon, sowie aus Fahrzeugen, Schiffen und Geräten einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten. Solche Abbrucharbeiten können zum Beispiel betreffen:
1. schwach gebundene Asbestprodukte, 2. Asbestzementprodukte,
3. asbesthaltige Estriche, Bodenbeläge, Kleber, Spachtelmassen, Anstriche,
Beschichtungen.
- Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 ist mindestens die Sachkunde
nach Anlage 4 (früher Anlage 5) erforderlich.
- Tätigkeiten mit geprüften Verfahren geringer Exposition (BGI 664) sind Arbeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ unterschritten wird (zur Ermittlung der Asbestfaserkonzentration siehe Nummer 4.3 Absatz 1). Werden solche Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden ausgeführt, ist nach Abschluss aller Arbeiten nachzuweisen, dass eine Faserkonzentration von 500 F/m³ und ein oberer Poissonwert von 1000 F/m³ in der Raumluft unterschritten wird (Messung nach VDI 3492). Die Maskentauglichkeit sowie die Verwendung einer P2-Maske sollten bei Arbeiten geringer Exposition dennoch sichergestellt werden, eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist sinnvoll.
- Der Begriff „Emissionsarme Verfahren“ umfasst solche Tätigkeiten nach 2.8, die
behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt
sind (Stand der Technik). Grundlage der entsprechenden Prüfung sind die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) aufgestellten Bewertungsmaßstäbe. Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren sind in der BGI 664 mit aktuellen Ergänzungen erläutert (zur Ermittlung der Asbestfaser-konzentration im Rahmen der Verfahrensprüfung siehe Nummer 4.3 Absatz 2).
5. Zu den Angaben für die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, die zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen erforderlich sind, gehören nun auch:
- Art und Bezeichnung der vorhandenen asbesthaltigen Materialien, deren mechanischer Zustand und die entsprechende Auswirkung auf das Faserfreisetzungsverhalten (z.B. bei Veränderung der Faserbindung durch Beschädigung, Abnutzung, Verwitterung, Brandeinwirkung),
- Vorhandensein anderer Gefahrstoffe, z.B. PAK in asbesthaltigen Beschichtungen
oder nutzungsbedingte Kontaminationen („Kontaminierte Bereiche“, siehe TRGS
524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“).
Anmerkungen zu Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- Grundsätzlich sind emissionsarme Verfahren emissionsreichen mit Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung zum Schutze der Beschäftigten, der Umwelt sowie im Sinne der Expositionsminimierung Dritter vorzuziehen.
- Liegen neben Asbest andere Gefahrstoffe wie PAK, PCB, PCP vor ist darüber hinaus eine Sachkunde nach BGR 128 Anlage 6b/TRGS 524 Anlage 2b (Gebäudeschadstoffe) erforderlich, für KMF-Material ist eine Fachkunde nach TRGS 521 sowie bei gezieltem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (unter Anderem Schimmel, Hausschwamm) eine Fachkunde nach Biostoffverordnung/BGI 858 erforderlich.
- Für ASI-Asbest Arbeiten an schwach gebundenen asbesthaltigen Materialien ist eine Zulassung (i.d.R. 3 Jahre befristet) nach Gefahrstoffverordnung des örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich (siehe Anlage 8 TRGS 519 i.V.m. Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4). Dabei ist zu beachten, dass gegebenenfalls auch andere Niederlassungen in Deutschland mit berücksichtigt wurden.
- In ASI-Anzeigen sind die in Frage kommenden Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel sowie die zeitnahe ordnungsgemäße Entsorgung plausibel darzustellen, andernfalls wird die Freigabe verwehrt bis kostenpflichtige Nachbesserungen erfolgt sind.
- Für ASI-Asbest Arbeiten eingesetzte Nachunternehmer müssen selber die Arbeiten fristgerecht bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/Berufsgenossenschaft innerhalb der 7-Tage Frist anzeigen.
- Der oder die sachkundige Aufsichtsführende hat während der ASI-Asbestarbeiten als Überwacher der Arbeiten auf der Baustelle zu sein.
- Geprüfte Industriestaubsauger (gegebenenfalls Ersatzsauger), Klasse H mit Asbestzulassung/Bauentstauber sind auf der Baustelle vorzuhalten sowie effektive Staubminderungsmaßnahmen einzuplanen (Nässen, Befeuchten). Vergleiche dazu Nummer 8.2 Absatz 6 i.V.m. Anlage 7 TRGS 519.
- Alleinarbeiten mit Gefahrstoffen sind nicht zulässig.
- Besitzer/Nutzer/Vermieter älterer Gebäude müssen ein Asbestkataster für schwach gebundenes Asbest nach landesbezogener Asbest-Richtlinie vorhalten können.
Die neu gefasste Technische Regel ist im Umfang nahezu gleich geblieben (jetzt 19 Kapitel, 16 Anlagen: 1.1 - 8) Sie konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der TRGS 519 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind. Bei Abweichungen muss die gleiche Sicherheit und Schutz für die Beschäftigten erreicht werden.
Aktuelle Informationen zu Änderungen in der TRGS 519, sowie die aktuelle Fassung der TRGS 519 und der GefStoffV zum Download finden Sie hier
Weitere Informationen zu Arbeiten in kontaminierten Bereichen, A+S-Plan und DGUV R 101-004 (BGR 128) finden Sie hier
Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe