Holzschützer werden zurzeit arg gebeutelt, was nichts mit der Auftragslage, aber viel mit den derzeit verwirrenden Zulassungsunklarheiten für Holzschutzmittel zu tun hat. Der folgende Artikel versucht Licht ins Dunkel zu bringen und erläutert den aktuellen Stand auf dem Weg von der nationalen Regelung der bauaufsichtlichen Zulassungen zur europäischen Zulassung nach Biozidverordnung und die Überführung in Holzschutznorm und Landesbauordnungen.
Lassen Sie uns zusammen einen kleinen Ausflug nach Hamburg machen, bevor wir in die etwas trockene Materie des Bauordnungsrechts einsteigen: Stellen Sie sich vor, sie betreiben dort eine Holz- und Bautenschutzfirma. Dann stehen Sie vor der Situation, dass andere Regelwerke gelten, wenn Sie zum Arbeiten 40 Kilometer nach Mecklenburg fahren, als wenn Sie nach Schleswig-Holstein oder Niedersachsen fahren. Unglaublich? – So ist es aber!
Bewährtes System wurde europäisch abgelöst
Über Jahrzehnte forderten die Regelwerke, insbesondere die Holzschutznorm DIN 68800, die Verwendung bauaufsichtlich zugelassener Holzschutzmittel. Die Zulassung wurde grundsätzlich durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt, nachdem
- die Wirksamkeit des Mittels durch Versuch oder Literaturdaten nachgewiesen wurde,
- das Umweltbundesamt (UBA) bestätigt hatte, dass die Wechselwirkungen mit der Umwelt tolerierbar sind, und
- das Bundesgesundheitsamt beziehungsweise seine Nachfolger, Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz (BgVV) und Bundesinstitut für Risikobewertung (BIR) geprüft und bestätigt hatten, dass die gesundheitlichen Auswirkungen tolerierbar sind.
Zusätzlich erfolgte eine Fremdüberwachung durch eine Materialprüfanstalt. Als Ergebnis wurde eine Bauaufsichtliche Zulassung erteilt, die beim Verwender in Form eines vier bis sechs Seiten umfassenden Ausdrucks vorzuliegen hatte, sowie das Ü-Zeichen.
Dieses Verfahren stellte über Jahrzehnte ein Qualitätsmanagementsystem dar, lange vor Einführung der ISO 9000 ff.-Standards und dergleichen. Ein vergleichbares System fehlte aber in dem meisten anderen EUMitgliedstaaten. Mit Umsetzung der Biozid-Richtlinie beziehungsweise der sie ablösenden Biozid- Verordnung änderte sich das Verfahren durch die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten. Diese sah vor, in einem Zeitrahmen von etwa drei bis fünf Jahren zunächst alle in der EU verwendeten Biozide aufzulisten. Dies wurde als Registrierung bezeichnet. Die Hersteller mussten die Stoffe und ihre Einsatzbereiche bei den nationalen Behörden melden. In einem zweiten Schritt sollten zu diesen Stoffen Daten eingereicht werden. Dies war die Notifizierung. Stoffe, zu denen keine Daten eingereicht wurden, durften ab dem 31.12.2003 nicht mehr verwendet werden. Ziel war es, eine „Positivliste“ für eine einheitliche europäische Holzschutzmittelzulassung zu erstellen. Um auf diese Liste, den Anhang 1 der Biozid-Richtlinie, zu gelangen, mussten die Wirkstoffe eine umfangreiche Bewertung und Prüfung durchlaufen. Die Prüfgrundsätze und die Institutionen, die diese Prüfungen durchführen und die Ergebnisse bewerten, mussten aber erst geschaffen werden. Das führte dazu, dass erst ab 2009 die ersten Wirkstoffe in den Anhang der Biozid-Richtlinie aufgenommen wurden.
In Deutschland ist für die nationale Biozid- Zulassung die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig.
Statt 200 sind nur noch 20 bekämpfende Holzschutzmittel zugelassen
Die Hersteller konnten und können unter bestimmten Voraussetzungen immer noch für Altpräparate, die vor 2008 auf dem Markt waren, beim DIBt eine Verlängerung der bauaufsichtlichen Zulassung beantragen. Das DIBt musste jedoch zwischenzeitlich seine Struktur von einer sachbearbeitenden Behörde zum fachlichen Entscheider ändern, da sich das UBA und das BIR aus der Zuarbeit zurückgezogen hatten.
Dies führte zu der schwierigen Situation, dass Verlängerungsanträge eine Zeit lang nicht mehr bearbeitet wurden, so dass die Zulassungen vieler Holzschutzmittel und aller Schwammsperrmittel am 31.12.2010 ausliefen.
Erst im Laufe des Jahres 2011 und 2012 wurden wieder Zulassungen für solche Präparate verlängert, für die eine Zulassung bei der BAuA oder den entsprechenden nationalen Institutionen beantragt worden war. Durch diesen gesamten Umstrukturierungsprozess sind von vormals über 200 bekämpfenden Holzschutzmitteln, die noch im Holzschutzmittelverzeichnis 2009 gelistet waren, nur noch rund 20 übrig geblieben. Diese sind beim DIBt gelistet und finden sich etwas versteckt auf dessen Internetseite: www.dibt.de/de/zv/NAT_n/zv_referat_I5/ SVA_58.htm. Im Gegensatz zu den alten gedruckten Holzschutzmittelverzeichnissen werden dort aber keine Angaben zur Zusammensetzung und zu den Aufbringmengen gemacht.
BAuA darf keine bauaufsichtlichen Zulassungen erteilen
Mit der Biozid-Verordnung sollte eigentlich alles geregelt werden. Die Zulassung sollte vom DIBt auf die BAuA übergehen. Aber in DIN 68800-3 Vorbeugender chemischer Holzschutz und DIN 68800-4:2012-2 Holzschutz, Bekämpfungsmaßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten wird weiterhin ein „bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis“ gefordert (Absatz 5.3.1.1. in Teil 3 und 5.1.1 in Teil 4).
Autor: André Peylo
Dieser Beitrag ist Teil eines Artikels aus B+B BAUEN IM BESTAND, Ausgabe 2-2015

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