Die Deutsche Bauchemie hält ihre Kritik an der Technischen Regel Instandhaltung (TR Instandhaltung) aufrecht: Anfang Juni warnte sie vor der Verwendung von DIBt-Gutachten und prüffähigen Bescheinigungen nach Maßgabe der TR Instandhaltung. Das DIBt seinerseits beharrt darauf, dass die TR Instandhaltung bauaufsichtlich eingeführt und damit zu beachten sei.
Nach Ansicht der Deutschen Bauchemie ist die Verwendung von DIBt-Gutachten oder anderen prüffähigen Bescheinigungen unzulässig, die Produktleistungen nach Maßgabe der vom DIBt veröffentlichten TR Instandhaltung bestätigen. In Publikationen wird Planern und bauausführenden Unternehmen geraten, von den Herstellern von EN 1504-Produkten über die Leistungserklärungen hinaus zusätzliche Leistungsangaben in Gestalt solcher Gutachten oder Bescheinigungen zu verlangen. Nach Ansicht der Deutschen Bauchemie können Produkthersteller, die solche Dokumente zur Verfügung stellen, nach Wettbewerbsrecht (UWG) abgemahnt werden. Die Bauproduktenverordnung verbiete für harmonisierte Bauprodukte die Angabe von zusätzlichen Produktleistungen in Bezug auf „Wesentliche Merkmale“. Daher dürften prüffähige Bescheinigungen oder vergleichbare Dokumente, die solche Leistungsangaben zu zusätzlichen nationalen Anforderungen nach der TR Instandhaltung aufweisen, für EN 1504-Produkte nicht verwendet werden.
Ebenso dürften Planer beziehungsweise ausführende Unternehmen derartige Dokumente mit Angaben für harmonisierte Bauprodukte nicht von Herstellern anfordern. Sie würden ebenfalls gegen das UWG verstoßen. Denn eine Aufforderung zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten sei selbst rechtswidrig. Darüber hinaus seien Planer dem Risiko ausgesetzt, nach einem Regelwerk geplant und gebaut zu haben, das bei einem erfolgreichen Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland zurückgezogen werden muss und zum Zeitpunkt einer Abnahme von Bauleistungen möglicherweise nicht mehr gilt.
DIBt betont Gültigkeit der TR Instandhaltung
Der Präsident des DIBt, Dipl.-Ing. Gerhard Breitschaft, betont, dass das DIBt weder Stellung zur Position der Deutschen Bauchemie nehmen, noch eine rechtliche Bewertung der Vorbehalte vornehmen möchte. Gleichzeitig stellt Breitschaft aber klar, dass die TR Instandhaltung unter Beteiligung aller interessierten Kreise erarbeitet worden und einvernehmlich mit allen Obersten Bauaufsichten der Länder abgestimmt sei, und dass sie ein ordentliches Anhörungs- und Notifizierungsverfahren durchlaufen habe. „Dabei ist es durchaus normal, dass einige Interessenverbände oder auch Mitgliedsstaaten oder die Europäische Kommission Einwände erheben. Alle Einwände werden in Gremien der Bauministerkonferenz behandelt. Manchen wird stattgegeben und manche werden zurückgewiesen“, so Breitschaft.
Und weiter: „Die TR Instandhaltung wird nun schon in mehreren Ländern in deren Verwaltungsvorschriften als Technische Baubestimmung in Bezug genommen und ist damit bauaufsichtlich eingeführt und zu beachten.“ Die Deutsche Bauchemie dagegen hält die TR Instandhaltung für europarechtswidrig. Warum erfahren Sie hier, weitere Informationen über das DIBt gibt es hier und über die Deutsche Bauchemie hier.