Auf Basis aktueller Forschungsarbeiten zum Schließen von Rissen nach der Wintersaison hat der Deutsche Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) sein neues Heft „Korrosion der Bewehrung im Bereich von Trennrissen nach kurzzeitiger Chlorideinwirkung“ vorgelegt.
Die Forschungsarbeiten zum DBV-Forschungsvorhaben 292 wurden an der RWTH Aachen durchgeführt.
Zum Hintergrund: Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Tragstruktur eines Parkbaus sind Risse im Stahlbeton von wesentlicher Bedeutung. Denn in gerissenen Bereichen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Chloride aus Tausalz auch bei kurzzeitiger Einwirkung in die Risse eingedrungen sind und zur Korrosion der Bewehrung geführt haben können.
Bei der Erarbeitung des aktuellen DBV-Merkblatts „Parkhäuser und Tiefgaragen“ (2. Überarbeitete Ausgabe September 2010) wurde davon ausgegangen, dass bei kurzen Einwirkzeiten – das Merkblatt spricht hier von maximal einer Wintersaison – in der Regel nicht mit standsicherheitsrelevanten Korrosionsschäden der Bewehrung zu rechnen ist. Daraus wird die Empfehlung abgeleitet, dass alle Risse immer kurzfristig und dauerhaft unmittelbar nach der Winterperiode zu schließen sind, sodass eine weitere Chlorid- und Feuchtezufuhr verhindert wird. In der Fachwelt wurde diese Empfehlung immer wieder hinterfragt, da keine dokumentierten Untersuchungen dazu vorlagen, ob und inwieweit das Schließen der Risse nach einer Wintersaison mit Chlorideintrag tatsächlich zu einer für die Dauerhaftigkeit und Standsicherheit unkritischen Bauwerkssituation führt.
In dem vorliegenden Bericht kommen die Forscher nun zu dem Ergebnis, dass „die Schädigung – genauer die Abtragsrate – nach der Rissverpressung auf ein unschädliches beziehungsweise vernachlässigbares Maß herabfällt“. Dies führt zu der Erkenntnis, dass „die Gesamtschädigung am Stahl aus der Beaufschlagungsphase und den 15 Monaten danach in den meisten Fällen nicht als kritisch bezüglich der Tragfähigkeit einzustufen ist.“
Damit kann die vorgenannte im DBV-Merkblatt ausgesprochene Empfehlung, also Risse kurzfristig nach deren Auftreten dauerhaft zu schließen, als hinreichend abgesichert angesehen werden. Das DBV-Heft 35 bietet hierzu entsprechende Hintergrundinformationen.
