Passend zum runden Geburtstag firmierten die 50. Aachener Bausachverständigentage des AIBau in diesem Jahr unter dem Titel „50 Jahre Forschung und Lehre für die Baupraxis“. Die hybride Tagung fand am 8. und 9. April 2024 statt.
Das AIBau feierte ein halbes Jahrhundert und Prof. Zöller ließ die letzten 50 Jahre in seinen Eingangsworten noch einmal Revue passieren. Viel Zeit in Erinnerungen zu schwelgen, blieb allerdings nicht. Er merkte an, dass Künstliche Intelligenz (KI) innerhalb sehr kurzer Zeit Vieles massiv verändert habe.
Der Beitrag zu „KI: Potenzial und Grenzen als Chance für Sachverständige“ vom ehemaligen Chefredakteur der Computer-Fachzeitschrift CT, Dr. Jürgen Rink, dazu zeigte im Anschluss, in welcher Geschwindigkeit diese Technologie den beruflichen Alltag von Sachverständigen schon jetzt beeinflusst, und welches Potenzial dahintersteckt. Dr. Rink gab aber auch zu bedenken, dass es derzeit noch keine KI-Anwendung gebe, die rechtssicher und verlässlich zum Beispiel Gutachten schreibe. Spezialisierte Textgeneratoren würden auch für diesen Bereich kommen, vermutlich aber erst in den nächsten beiden Jahren.
Doch das Sachverständigenwesen werde auch durch den Einzug der KI in die Architektur weitreichend verändert. In naher Zukunft werde der digitale Zwilling eines Bauvorhabens auch bei Bauschäden eine Rolle spielen, nicht nur in der Wartung. Darüber hinaus gebe es schon KI-Anwendungen für die Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigung und Dokumentation. Unabhängig von dem jeweiligen beruflichen Umfeld werde die generative KI Geschäftsprozesse ebenso verändern wie die Digitalisierung.
Neuer Forschungsbericht: Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten
Der neu vorgelegte Forschungsbericht zu „Hinzunehmenden Unregelmäßigkeiten“ bildete am Nachmittag die erste Themengruppe. Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller fragte, wie mit Mängeln umzugehen sei. Und führte weiter aus, Unregelmäßigkeiten seien als vom Vertrag vorausgesetzte, mangelfreie Leistung hinzunehmen. Bei Mängeln seien nicht nur die gesetzlichen Vorgaben zum Werkvertragsrecht, sondern die Gesetzeslage insgesamt zu beachten. Einzelfallentscheidungen beschränkten sich nicht auf die Lösung konkreter Probleme, sondern wirkten sich in zunehmendem Maße auf nicht unmittelbar Betroffene und die Umwelt aus. Das führe zur (auch gesetzlichen) Notwendigkeit, mit Mängeln neu umzugehen und schränke die Option ein, wegen bloßen Abweichungen vom Vertragssoll neu Gebautes gleich wieder abzubrechen und austauschen zu müssen.
Dipl.-Ing. Harold Neubrand, SV für Lufthygiene und Schadstoffe aus Bad Boll nahm sich des Themas Gerüche und Schadstoffe an. Sowohl beim Neubau als auch der Modernisierung von Bestandsimmobilien kommt es bei der Abnahme der baulichen Anlage öfters zur Wahrnehmung von Gerüchen. Betroffene Bauherren reagieren darauf meist kritisch und vermuten Ausgasungen gesundheitsschädlicher Stoffe als Verursacher.
Es stelle sich daher die Frage, so Neubrand, welche Feststellung als hinzunehmende Unregelmäßigkeit einzustufen sei und ab wann man in der heutigen Zeit von hygienisch negativ wirksamen Einflüssen oder gar Risiken durch chemische Stoffe reden könne. Im Grunde werde hiermit die Frage berührt, welche nationalen und welche europäischen Anforderungen an Bauprodukte hinsichtlich des Schutzziels Mensch und Umwelt bestünden.
Prof. Dr. Martin Schäfers von der HAWK Hildesheim legte den Fokus anschließend auf das bei Verblendschalen häufig zu beobachtende Phänomen der Ausblühung von Salzen und anderen Inhaltstoffen wie zum Beispiel Kalkhydrat. Nach der Betrachtung der wesentlichen Grundlagen ging er auf die unterschiedlichen Ursachen für das Auftreten von Ausblühungen ein. Aufbauend darauf sprach er Empfehlungen für eine fachgerechte Planung und Ausführung aus, um Ausblühungen weitgehend zu vermeiden. In diesem Kontext erörterte er, inwiefern eine Behandlung der Oberfläche der Mauersteine beziehungsweise der gesamten äußeren Oberfläche der Verblendschale mit Imprägnierungen beziehungsweise einem „Ausblühschutz“ zur Vermeidung beziehungsweise zur Reduktion von Ausblühungen beitragen könne. Abschließend wurde die Frage diskutiert, in welchen Fällen Ausblühungen als Fehler zu betrachten seien und in welchen Fällen sie hingenommen werden könnten.
Sind Komfortkriterien allgemein anerkannte Regeln der Technik?
Die zweite Themengruppe am zweiten Veranstaltungstag „A.R.d.T., Technische Baubestimmungen, DIN-Normen etc.“ ging auf die 10 Empfehlungen des AK V/VI des 9. Deutschen Baugerichtstags zurück. Die Beiträge stellten die (zum Teil gesetzlich geforderte) Neuorientierung zu anerkannten Regeln der Technik zur Diskussion sowie die Auswirkungen auf die Sachverständigentätigkeit.
Willkürlich festgesetzte Komfortkriterien können keine allgemein anerkannte Regel der Technik darstellen, so Dr.-Ing. habil. Stefan Wirth, Sachverständiger für Haustechnik aus Karlsruhe. Aus seiner Sicht fehle es an der Eingangsvoraussetzung der theoretischen Korrektheit. Die Definition des zu realisierenden Komforts stelle eine wesentliche Aufgabe eines Architekten oder eines Fachingenieurs in den Phasen 1 und 2 HOAI dar. Für Raumlufttechnische Anlagen (VDI 3803, Tabelle 1) und Heizungsanlagen (DIN EN 12828, Abschnitt 4.1) werde der Beratungsumfang sogar definiert.
Für die Definition des Beratungsumfangs in beiden technischen Regeln gelte, dass sie theoretisch korrekt seien. Dies ließe sich nicht nur aus der mehrfachen Inhaltskontrolle bei den Neuauflagen ableiten. Vielmehr würden Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung individuell geplant und errichtet. Insoweit müssten zwangsläufig auch der erreichbare Komfort mit dem Bauherrn/Nutzer abgesprochen werden. Erfahrungsgemäß werde die Kommunikation zwischen Architekten/Fachingenieur und Bauherrn/Nutzer in der Praxis auch gelebt. Damit stellten nicht die Komfortkategorien, sondern eine den individuellen Wünschen des Bauherrn/Nutzer angepasste Planung eine allgemein anerkannte Regel der Technik dar. In Streitigkeiten zum realisierten Komfort sei daher nicht die Komfortkategorie, sondern vielmehr die dahin führende Beratungsleistung zu prüfen. Insoweit werde die Frage der Fehlerhaftigkeit nicht mehr allein über einen Sachverständigenbeweis geführt, sondern bedürfe einer juristischen Leitung und Würdigung. Der Sachverständige könne daher allenfalls beratend tätig sein.
Rechtliche Neujustierung von Abweichungen – die Folgen daraus?
Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a.D., merkte zu Anfang seines Vortrags an, dass sich für die am Bau Beteiligten das Problem stelle, dass sich die öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Rechtskreise überlagern. Das führe zu einer erheblichen Unsicherheit im Umgang mit technischen Regelwerken. Vorsichtshalber forderten die Bauherren daher in der Regel auch vertraglich, dass alle a.R.d.T. einzuhalten seien, auch wenn dies gesetzlich nicht festgelegt sei. Die Auftragnehmer reagierten darauf regelmäßig mit einer Umsetzung aller kodifizierten technischen Regelwerke, soweit das technisch möglich sei. Die Anwendung von technischen Regelwerken werde dabei ebenso wenig hinterfragt wie deren Eigenschaft als a.R.d.T. Allgemein anerkannte Regeln der Technik seien jedoch keine rechtlichen Vorschriften, sondern lediglich von der Wissenschaft und in der Fachwelt als richtig anerkannte Vorgehensweisen, die Eingang in die bauliche Praxis gefunden und sich dort überwiegend praktisch bewährt hätten.
Holz als einem wichtigen Baustein für ressourcenschonendes Bauen galt der dritte Themenkomplex. Neben den geringen Belastungen für die Umwelt bei der Baustoffgewinnung und die grundsätzlich gute Verwendbarkeit von Bauteilen trägt Holz mit im Baustoff gespeichertem CO2 dazu bei, die Umwelt möglichst gering zu belasten. Das aber setzt voraus, dass Holzbauten die heutigen Erwartungen an moderne Gebäude hinsichtlich Feuchteschutz, Brandschutz und Schallschutz erfüllen. Dazu müssen andere als bislang gewohnte Bauweisen und Bauabläufe berücksichtigt werden, um nicht den lobenswerten Ansatz, Holz sehr viel mehr als bislang einsetzen zu wollen, zu gefährden.
Bauen mit Holz ist auf dem Vormarsch
Im Hochbau nehme der Anteil der Holzbauweise kontinuierlich zu, merkte Dipl.-Ing. Martin Mohrmann vom Sachverständigenbüro für Holzbau und hygrothermische Bauphysik in Kiel an. Technologische Entwicklungen hätten in den vergangenen zwei Jahrzehnten zu großen Fortschritten in Bezug auf technische Machbarkeit, Leistungsfähigkeit und potenzielle Einsatzgebiete beim Holz- und Holz-Hybridbau geführt. Konstruktive und technische Lösungen mit teils neuen Werkstoffen sowie veränderte Produktionsweisen mit hohem Vorfertigungsgrad ermöglichten die Realisierung von Bauaufgaben in Holzbauweise, die hinsichtlich Bauwerksgröße, Gebäudehöhe und Komplexität jedes bisher übliche Maß sprengten. Der Schutzbedarf dieser hochgradig vorgefertigten Holzelemente sei sehr viel grösser als für Elemente von bisherigen etablierten Rohbaukonstruktionen. Auch der Schutzbedarf moderner Massivholzkonstruktionen sei hoch.
Um das Bauen mit Holz voranzubringen und eine signifikante Steigerung der Kohlenstoffbindung im Bauwesen zu erwirken, seien praxistaugliche Lösungen für das Bauen mit Holz unerlässlich, so Dipl.-Ing. Guido Franken, Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes aus Aachen. Verwend- und Anwendbarkeitsnachweise müssten von allen Beteiligten in der Planung, Genehmigung und Ausführung von Holzbauten in Gebäudeklasse 4 und 5 nachvollzogen werden können. Die jüngsten Anpassungen der Gesetze und Vorschriften im Holzbau zielten darauf ab, die Planungs- und Genehmigungsprozesse zu vereinfachen, wie zum Beispiel klarere Definitionen und Anforderungen im Brandschutz, die Einführung neuer Materialklassifikationen und den erleichterten Einsatz moderner Holzbauweisen. Ziel sei es, die bürokratischen Hürden für den Einsatz von Holz in der Bauindustrie zu reduzieren und somit die Effizienz und Attraktivität des Holzbaus zu steigern.
Mit dem Thema Schallschutz im Holzbau rundete Prof. Rainer Pohlenz den Themenkomplex ab. Mit den derzeit im Mehrgeschossbau in Holzbauweise üblicherweise angewendeten Konstruktionen würden bewertete Schalldämm-Maße und bewertete Norm-Trittschallpegel erreicht, die denen im Massivbau entsprächen. Teilweise seien sie sogar besser.
Bei den Decken seien allerdings hohe Querschnitte vonnöten. Aufgrund der mit dem Holzbau verbundenen geringen flächenbezogenen Bauteilmassen sei die Luft- und Trittschalldämmung bei tiefen Frequenzen nicht selten schlechter als im Massivbau, was durch Berücksichtigung der Spektrum-Anpassungswerte erkennbar sei.
Zum Abschluss der Tagung wurden die Ergebnisse aus der hauseigenen AIBau-Forschung zu „üblichem“ Schimmel unter Estrichen sowie die Übertragung in Innenräume vorgestellt. Ist Schimmel in Fußbodenaufbauten üblich, gibt es den „Pumpeffekt“ – oder doch nicht?
Auch virtueller Austausch war möglich
Die Teilnehmer konnten während der Veranstaltung Fragen stellen, die in den Podiumsdiskussionen mit den Referenten behandelt wurden. Zusätzlich wurden zum persönlichen Austausch der Teilnehmer untereinander auch virtuelle Räume auf der AIBau-Tagungsseite geschaffen. Darüber hinaus konnten sich die Teilnehmer dort an Foyer-Tischen treffen, in den von den Referenten moderierten Themenräumen wurden die Beiträge des Tages diskutiert.
Über eine Messeseite konnten Ausstellungsräume besucht werden, in denen Verbände, Verlage oder Hersteller ihre Produkte, Literatur, Software oder Geräte vorstellten. Diese Tagungsfeatures stehen wie die Mediathek mit den Tagungsmitschnitten sowie der Messeseite bis Ende Juni 2024 online zur Verfügung. Weitere Informationen >>>
