Wie lassen sich Nachhaltigkeitsaspekte in die Planung von Bestandsbaumaßnahmen einbeziehen? Diese Frage beantworteten Thorsten Bleyer (links) und Martin Oswald. (Alle Abbildungen wurden als Screenshot vom Bildschirm abgenommen) (Quelle: B+B Bauen im Bestand)

Bauwerkserhaltung 2021-04-26T09:41:57.599Z Nachhaltigkeit ganzheitlich betrachten

Wiederum nur rein digital fanden die 47. Aachener Bausachverständigentage des AIBau am 19./20. April 2021 statt – auch sie ein Beispiel dafür, wie professionell und gewohnt mittlerweile rein digitale Kongresse ablaufen. Ein Thema, das sich durch alle Vorträge zumindest als Randaspekt durchzog, war die Nachhaltigkeit von Baumaßnahmen im Bestand.

Vor dem Vortrag von Dipl.-Ing. Martin Ostwald und Dipl.-Ing. Thorsten Bleyer zum Thema „Nachhaltigkeit im Gebäudebestand – ganzheitliche Betrachtung“, der so etwas wie den Einführungsvortrag in die Tagung darstellte, musste zunächst eine wichtige juristische Frage geklärt werden. Diese Aufgabe hatte Dr. jur. Mark Seibel, Vizepräsident des Landgerichts Siegen/Wenden übernommen. Es ging noch einmal um das PMBC-Urteil des OLG Hamm. Zur Erinnerung: Das OLG Hamm war nach sachverständiger Beratung zu dem Urteil gekommen, dass die Kombination aus einer kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung (PMBC) in Verbindung mit einer wasserundurchlässigen (WU) Betonbodenplatte nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Dieses Urteil hatte in Fachkreisen für Aufsehen gesorgt, da diese Bauweise üblich ist und bei fachgerechter Ausführung nicht zum Schaden führt. Ob im klageanhängigen Fall ein Ausführungsfehler ursächlich für die Undichtigkeit war, hatte das Gericht aufgrund dieser Einschätzung gar nicht beurteilt.

Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zum PMBC-Urteil des OLG Hamm durch den BGH bedeutet nur, dass juristisch kein Fehler beim Finden des Urteils begangen wurde. Zur Sache hat sich der BGH nicht geäußert, weshalb er kein allgemeinverbindliches Grundsatzurteil getroffen hat, erläuterte Dr.-jur. Mark Seibel. (Quelle: B+B Bauen im Bestand)

Gegen dieses Urteil war eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim Bundesgerichtshof (BGH) eingereicht worden. Hintergrund: Das OLG Hamm hatte eine Revision nicht zugelassen. Um also dieses Urteil anzufechten, musste dagegen die sogenannte NZB eingereicht werden, um das Urteil doch noch von einer höheren Instanz prüfen zu lassen. Der Bundesgerichtshof wies die NZB ab.

Seibel erläuterte, dass diese Abweisung das OLG Hamm-Urteil nicht zu einem allgemeinverbindlichen Grundsatzurteil mache, wie teilweise behauptet wurde – auch in der bautechnischen Fachpresse. Der BGH habe lediglich eine juristische Bewertung vorgenommen, keine inhaltliche in der Sache. Da das OLG Hamm nach sachverständiger Beratung zu seinem begründeten Urteil gekommen sei, liege kein juristischer Fehler vor. Mehr bedeute dieses Urteil nicht. Ein anderes Gericht könne weiterhin durch eine andere sachverständige Beratung in der Sache zu einem gänzlich anderen Urteil kommen.

Maßnahmevarianten unter Nachhaltigkeitsaspekten prüfen

Kommen wir nun zum sich durch die Tagung ziehende Thema Nachhaltigkeit. Dass der langfristige Erhalt und die Modernisierung von Bestandsgebäuden gegenüber dem Neubau nachhaltiger sind, belegte Thorsten Bleyer anhand von Zahlen. So wurde 2017 knapp die Hälfte aller in Deutschland verwendeten Rohstoffe für Baumaterialien verwendet. Umgekehrt machten Bau- und Abbruchabfälle mehr als die Hälfte des gesamten Abfallaufkommens aus. Und Bleyer brachte noch eine andere Perspektive ein: Bestandsgebäude sind ein riesiges Rohstofflager, dessen Grundbestandteile zukünftig viel stärker wieder verwertet werden müssen, um zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zu kommen.

Aber auch Baumaßnahmen im Bestand sollten in der Planung einer vollständigen Nachhaltigkeitsbetrachtung unterzogen werden. Wie so etwas aussehen kann, veranschaulichte Martin Oswald am Beispiel der Entscheidung, welche Materialvariante für eine Flachdachinstandsetzung unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten gewählt werden sollte: die Variante A aus einer Kunststoffabdichtung oder die Variante B aus einer Betonverbundabdichtung mit Bitumenbahn und entsprechendem weiteren Aufbau. Betrachtet wurden beide Varianten über einen Zeitraum von 50 Jahren.

Die aufgestellte Matrix bewertete ökologische, ökonomische, soziale und technische Aspekte, die wiederum verschiedene Kriterien wie Haltbarkeit, Instandsetzungsfreundlichkeit, Fehlertoleranz, Ökologie etc. umfassten. Jedes Kriterium wurde anhand eines Punktesystems bewertet. Oswald zeigte, dass dieses Vorgehen noch weiter differenziert werden kann, indem man die unterschiedlichen Aspekte verschieden gewichtet.

Im Beispiel hat jede Variante ihre spezifischen Vor- und Nachteile, wobei bei beiden ganzheitlichen Bewertungsverfahren Variante B als nachhaltiger eingestuft wurde. Oswald plädierte dafür, auch bei Bestandsbaumaßnahmen solche Nachhaltigkeitsbetrachtungen regelmäßig durchzuführen.

Oswald machte noch auf ein anderes Problem aufmerksam: den Konflikt zwischen dem von ihm so bezeichneten individuellen und dem generellen Verbraucherschutz. So führe der Anspruch des Bauherrn auf ein mangelfreies Bauwerk oft dazu, dass mangelhafte Bauteile komplett ausgetauscht würden (individueller Verbraucherschutz). Die Frage, ob und wie der Mangel ressourcenschonender behoben werden könne, wird gar nicht erst gestellt (genereller Verbraucherschutz). Oswald plädierte dafür, eine solche Abwägung in das Zivilrecht einzuführen.

Sichtbeton substanzschonend instand setzen

Ganz im Sinne solcher Überlegungen war das Instandsetzungsverfahren für Sichtbetonoberflächen, das Dr.-Ing. Werner Hörenbaum und Dipl.-Ing. Hubert Baumstark aus Karlsruhe vorstellten und dabei gleich für Nachahmer warben. Beide sprachen sich dafür aus, Risse, Hohllagen, Absprengungen und Schollenbildung als Folge einer korrodierten Bewehrung „behutsam“ instand zu setzen. Das heißt, wenn möglich wird der Eingriff beziehungsweise die Instandsetzungsmaßnahme auf die Schadensstellen begrenzt, ähnlich einer Vierung bei Natursteinfassaden. Auf den ganzflächigen Auftrag eines Oberflächenschutzsystems wird verzichtet – auch im Hinblick darauf, dass dies zu einem zukünftigen ganzflächigen Instandsetzungsbedarf führt.

Voraussetzung für solch ein Vorgehen ist eine detaillierte Analyse der Schadstellen und eine Einschätzung über die zukünftig zu erwartende Karbonatisierung und Korrosion und damit absehbar kommender Schadstellen. Das Ziel ist es, die Instandsetzung auf aktuell und in den kommenden 30 Jahren voraussichtlich geschädigte Bereiche zu begrenzen.

Erläuterte und warb für ein substanzschonendes Vorgehen bei der Instandsetzung von Sichtbetonfassaden: Hubert Baumstark. (Quelle: B+B Bauen im Bestand)

Bestandteil der Untersuchung ist die Analyse der Beschaffenheit und Eigenart der verwendeten Bestandsbetone sowie die darauf abgestimmte Entwicklung und Herstellung von objektbezogenen Reparaturbetonen. Denn diese sollen am Ende zusammen mit den erhaltenen Bestandsflächen ein einheitliches, ästhetisch zufriedenstellendes Erscheinungsbild ergeben.

Die Instandsetzung besteht dann aus dem Abgrenzen der Reparaturstellen, dem Freilegen einer Vierung mit steilen Rändern, dem Vorbereiten der Bewehrung, dem Auftragen eines Rostschutzes und einer Haftbrücke und schließlich der Applikation des Reparaturmörtels. Die Oberfläche lässt sich gestalten, um sie an die umgebenden Altbetonoberflächen anzupassen. Die übliche Nachbehandlung der Reparaturstellen ist auch hier erforderlich.

In vielen Maßnahmen schlummert die Nachhaltigkeitsfrage

Und kann man auf Biozide in Putzen und Farben verzichten und trotzdem Algenbefall verhindern? Die Antwort von Prof. Dr. Michael Burkhardt: Im Prinzip ja. Man sollte vorrangig auf mineralische Materialien und baukonstruktive Maßnahmen setzen. Und falls man biozidhaltige Produkte einsetzt, sollten diese verkapselt sein, um deren Auswaschung deutlich zu verlangsamen.

Wie man „Holzwurm“ und Pilz ohne Chemie mit thermischen Verfahren richtig bekämpft, erläuterte Ulrich Arnold. (Quelle: B+B Bauen im Bestand)

Auch bei den weiteren Beiträgen war die Frage nach der Nachhaltigkeit immer im Hintergrund präsent. Wie ist zum Beispiel in der Bekämpfung von Schadholzinsekten und Echtem Hausschwamm die thermische Bekämpfung im Vergleich zur chemischen zu bewerten? Auf der einen Seite der Verzicht auf Chemie, auf der anderen der doch erhebliche Energiebedarf für das Aufheizen und Halten der Temperatur über den für den Erfolg der Maßnahme notwendigen Zeitraum von mehr als einer Stunde für Insekten beziehungsweise je nach Temperatur zwischen mindestens 2 und mehr als 16 Stunden für den Echten Hausschwamm?

Brandschutz ertüchtigen – Denkmaleigenschaften erhalten

Eine Brandschutzertüchtigung kann substanzschonend ablaufen, wenn sie schutzzielorientiert, objektkonkret und risikogerecht geplant wird, erklärte Guido Franken. (Quelle: B+B Bauen im Bestand)

Auf ein Problem des Brandschutzes für denkmalgeschützte Bestandsbauwerke – und wie man es lösen kann – ging Dipl.-Ing. Guido Franken ein. Das Problem: Anpassungen an den Brandschutz nach dem Stand der Technik führen oft zur Zerstörung von Denkmaleigenschaften. Franken zeigte anhand eines Beispiels, wie man auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der aktuellen brandschutztechnischen Situation (Materialien, Bauweisen, Rettungswege etc.) ein schutzzielorientiertes, objektkonkretes und risikogerechtes Brandschutzkonzept erstellen und umsetzen kann. Typische Abweichungen in Bestandsgebäuden im Vergleich zu aktuellen Brandschutzanforderungen sind zum Beispiel:

  • Die tragenden, raumabschließenden Bauteile weisen eine reduzierte Feuerwiderstandsklasse auf.
  • Für tragende Konstruktionen wurden brennbare Baustoffe verwendet.
  • Wände haben im Hinblick auf die Brandschutzeigenschaften eine unbekannte Qualität.
  • Die Abschottungen bei Leistungs- und Lüftungsanlagen und im Bereich von Zwischendecken sind unzureichend.
  • Es liegen ungünstige Voraussetzungen für die Brandbekämpfung durch die (nicht) vorhandenen Flucht- und Rettungswege vor.

Franken veranschaulichte das Vorgehen am Beispiel einer Klosterkirche, die zu einem Bürogebäude umgenutzt werden sollte. Unter anderem durch folgende Maßnahmen gelang es, ein substanzschonendes, schutzzielorientiertes und individuell auf das Gebäude abgestimmtes Brandschutzkonzept zu planen und genehmigungsfähig umzusetzen:

  • mit (rechnerischen) Nachweisen, zum Beispiel des Feuerwiderstands einer Bestandsdecke,
  • Kompensationen, zum Beispiel Anlegen von zwei baulichen Rettungswegen in Verbindung mit einer Brandmeldeanlage, weil die notwendigen Flure nicht vorhanden sind,
  • gezielten Ertüchtigungen, zum Beispiel weil an einzelnen Stellen keine ausreichende Tragfähigkeit für den Brandfall nachgewiesen werden konnte.

Braucht ein Flachdach ein Gefälle?

Im Pro + Kontra-Streitthema wurde in diesem Jahr über die Frage „gestritten“, ob ein Flachdach – wie in der Flachdachrichtlinie und der Abdichtungsnorm DIN 18531 gefordert – im Regelfall mit Gefälle zu planen ist oder eben nicht. Die Verbindung zum Thema Nachhaltigkeit? Nun, ein Gefälledach ist – vor allem bei großen Dachflächen – deutlich aufwendiger und kostenintensiver. Die Kontrahenten, Dipl.-Ing. Christian Anders vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (Pro) und Dipl.-Ing. Klaus Hafer (Kontra), lagen in ihrer Argumentation gar nicht so weit auseinander, sondern fokussierten sich überwiegend auf unterschiedliche Aspekte. Anders Hauptargument für die Gefälleausbildung: Diese Konstruktion folgt dem Grundsatz, das Wasser weg vom Gebäude zu führen. Sie hat sich bewährt, verhindert aber keine Pfützenbildung und ist auch nicht mit einer höheren Zuverlässigkeit verknüpft. Darüber hinaus können die Nutzungsanforderungen bei manchen Dachausbildungen einer Gefälleausbildung entgegenstehen, zum Beispiel Dachbegrünungen und Retentionsflächen, die Wasser gerade zurückhalten und nicht abführen sollen.

Hafer argumentierte dagegen, dass ein Gefälle Schäden an einer undichten Dachabdichtung nicht verhindere, teils im Gegenteil das Auffinden von Fehlstellen erschwere, weil sich das Wasser in der Konstruktion verteile. Gerade bei großen Dachflächen würde eine Gefälleausbildung die Kosten deutlich erhöhen – ohne einen Gewinn an Sicherheit.

Ob Gefälle in Flachdächern grundsätzlich notwendig ist, darüber „stritten“ Christian Anders (links) und Klaus Hafer. (Quelle: B+B Bauen im Bestand)

Wichtiger als Gefälle, seien die Qualität der Abdichtungsmaterialien, deren Ausführung und die Wartung, wobei er darauf verwies, dass die normativen Anforderungen für Abdichtungsmaterialien unter baupraktischen Gesichtspunkten in Deutschland teilweise unzureichend seien. „Wir brauchen höhere Anforderzungen an die Qualität von Abdichtungsmaterialien“, sagt Hafer. Er plädierte statt eines Gefälles für einen schweren Oberflächenschutz, der die thermische und mechanische Belastung von Dachabdichtungen deutlich reduziere.

Auf die Kontra-Seite schlug sich im Anschluss Rechtsanwalt Thomas Betz. Weniger wegen der technischen Argumente, sondern den Widersprüchen im Regelwerk. Diese fordern zum Beispiel zwar zwei Prozent Gefälle zu planen, aber erlauben, dass es baupraktisch unterschritten werden kann. Pfützenfreiheit garantiere – nach Regelwerk – auch ein Gefälle von fünf Prozent nicht. Für bestimmte Dachkonstruktionen entfalle die Gefälleforderung trotz gleicher Stoffanforderungen. Auch das nach Betz ein Widerspruch. DIN-Normen sollten nur solche Standards beschreiben, deren Nichteinhalten regelmäßig Schäden erwarten lassen, argumentierte er. Das sei bei Gefälle aber nicht der Fall. Entscheidend sei vielmehr die Dichtigkeit der Konstruktion.

Die Bauwerksaufnahme digitalisiert durchführen

Weniger um Nachhaltigkeit als um Effizienz bei der Bauwerksaufnahme ging es in dem Vortrag von Dipl.-Ing. Andreas Borrmann und Dipl.-Ing. Ralf Finger über die digitalisierte Kartierung von Bauschäden mittels 3D-Laserscanning und Orthofotografie. Wobei eine höhere Effizienz Arbeitsressourcen spart, ganzheitlich betrachtet das Verfahren also nachhaltiger ist.

Die beiden Referenten zeigten am Beispiel der neugotischen Pfarrkirche St. Anna in Krefeld, wie digitalisiert Bestandspläne erstellt, Gebäudeschäden festgestellt, analysiert und dokumentiert und auf dieser Grundlage Kostenschätzungen und Sanierungspläne erarbeitet werden können. Lediglich tiefergehende Untersuchungen von Bauteilen müssen weiter händisch am Objekt durchgeführt werden.

Der technische Aufwand und die erforderliche Rechnerleistung sind enorm, die Zeitersparnis aber beeindruckend. So konnte das Aufmaß innerhalb von drei Tagen für die gesamte Kirche erstellt werden.

Prinzipiell wurde das Gebäude mit 3D-Scannern und Orthofotos, auch von Drohnenkameras aufgenommen, erfasst. Die Daten lagen in sogenannten Punktwolken vor oder wurden in diese umgewandelt, zusammengeführt und dann in 3D-CAD-Modelle umgesetzt (inklusiver relativ zeitintensiver Nachbearbeitung). Das Erstellen von Plänen und Schnitten ist anhand der Daten in jeder Gebäudeebene möglich.

Die Detailliertheit des Modells und die daraus erstellten Ansichten sind so detailreich, dass im Prinzip am Rechner eine erste Ortsbegehung stattfinden beziehungsweise dass man bei einer tatsächlichen Ortsbegehung viel gezielter vorgehen kann. Borrmann und Finger gelang in ihrem Vortrag jedenfalls eine anschauliche Vorführung dessen, wie das Erfassen zumindest großer Gebäude wahrscheinlich zukünftig ablaufen wird.

Nutzungsklasse IV? Der Sachverständige ist gefordert

Im letzten Vortrag ging es um ein Thema, über das in Fachkreisen zurzeit engagiert gestritten wird: die Nutzungsklasse IV im Schimmelleitfaden des Umweltbundesamtes. Wie ist diese zu verstehen und wie die konkrete Situation abgeschotteter Bauteile im Einzelfall zu beurteilen? Auch dies im doppelten Sinne ein Nachhaltigkeitsthema. Zum einen deshalb, weil es keine Sanierungsnotwendigkeit gibt, wenn ein zwar von Schimmel befallenes, aber an sich trockenes Bauteil dauerhaft abgeschottet ist. Zum anderen stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen nachhaltig ist, da der Schaden im Verborgenen schlummert und zutage tritt, wenn das Bauteil doch einmal geöffnet werden muss. Eventuell müsse man dann Schutzmaßnahmen für die Handwerker vorsehen, erläuterte Dr. Heinz-Jörn Moriske vom Bundesumweltamt, der den Vortrag zusammen mit der Sachverständigen Karin Leicht ausgearbeitet hatte, in der anschließenden Diskussion.

Die Frage, ob ein an sich abgeschottetes Bauteil tatsächlich dicht gegenüber einem Innenraum der Nutzungsklasse II sei, müsse der Sachverständige vor Ort beurteilen. Darauf wies Moriske in der Diskussion explizit hin. Man könne zum Beispiel nicht generell sagen, der Raum hinter einer Ständerwand sei partikeldicht abgeschottet. Oft seien die Platten selbst geschädigt und es bestehe ein Luftaustausch zum genutzten Raum. Als weitere häufige Ursachen für Luftverbindungen eines an sich abgeschotteten Bauteils nannte er undichte Steckdosen, Anschlüsse und Abdichtungen. Diese könnten eventuell aber nachgedichtet werden. Dies alles zu beurteilen, sei aber Aufgabe des Sachverständigen.

Karin Leicht betonte in ihrem Vortrag, der Sachverständige müsse auf jeden Fall die Ursache eines Schimmelschadens ermitteln und diese abstellen. Oft sei ein Schimmelbefall nur ein Indiz für einen viel größeren Mangel. Im Schimmelleitfaden werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass abgeschottete Bauteile der Nutzungsklasse IV dauerhaft trocken sein müssten. Sind sie es nicht, ist die Ursache hierfür zu finden und zu beseitigen.

Karin Leicht zeigte an konkreten Beispielen, wie die Nutzungsklasse IV aus dem Schimmelleitfaden zu verstehen ist. (Quelle: B+B Bauen im Bestand)

Die große nur im Einzelfall zu entscheidende Streitfrage lautet also: Ist ein an sich abgeschottetes Bauteil tatsächlich luftdicht zum Innenraum abgeschottet? Kann die Innenraumhygiene trotz Schimmelbefalls in einem solchen Bauteil sichergestellt werden? Leicht behauptete, ein bauüblicher Estrich gelte durch die Estrichrandfugen auch ohne eine Dichtstoffverfugung als partikeldicht. Diese Auffassung sei durch Untersuchungen belegt. Der Raum unterhalb eines intakten Estrichs sei daher als Nutzungsklasse IV einzustufen. Die zahlreichen Fragen, die von Teilnehmern im Anschluss an den Vortrag gestellt wurden, deuten darauf hin, dass das Thema Nutzungsklasse IV und die Einordnung von Bauteilen in diese Nutzungsklasse noch nicht abschließend ausdiskutiert ist.

Fazit: Mehr als eine Notlösung

Deutlich mehr als 800 Teilnehmer an den Aachener Bausachverständigentagen 2021 zeigen: Die digitale Form hat sich zu mehr als einer Notlösung gemausert. Auch die Referenten haben sich größtenteils auf die neue Präsentationsform eingestellt. Die von den Organisatoren bereitgestellten Austauschmöglichkeiten wie virtueller Messebesuch mit Ausstellertischen, persönlicher Nachrichtenaustausch, virtuelle Foyertische – auch zu bestimmten Themen – und Themenräume zur Diskussion mit den Referenten boten zumindest eine gewisse Kompensation für die immer noch schmerzlich vermissten persönlichen Begegnungen vor Ort.

Michael Henke

zuletzt editiert am 01. Juni 2021
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