Technische Anforderungen sind von gut ausgebildeten und erfahrenen Handwerkern bei unzähligen Bauteilen gut zu erfüllen. Baurechtlich ist es aber nicht immer offensichtlich, wie bestimmte Details wann auszuführen sind. Eines dieser Details ist der obere Abschluss einer Brandwand. Oft übernimmt der Ausführende dabei eine Verantwortung, die eigentlich ganz woanders hingehört.
Brandschutz ist ein wichtiges Thema und wird deshalb zu Recht viel diskutiert. Beim Holzbau geht es dabei häufig um die Brennbarkeit des Materials, um schützende Verkohlungsschichten oder um die Löschwasserschäden, die nach einem Feuerwehreinsatz entstehen. Wenig Interesse wird dagegen in der Öffentlichkeit einem Aspekt entgegengebracht, mit dem der Handwerker bedingt auch immer etwas zu tun hat: dem oberen Abschluss von Brandwänden. In zahlreichen Innenstädten stehen Tausende Gebäude traufständig dicht an dicht. Ihre Gebäudeabschlusswände sind ab der Gebäudeklasse 4 oder bei Gebäuden mittlerer Höhe im Bereich der Dächer derart auszustatten, dass ein Feuerüberschlag auf das Nachbargebäude verhindert wird. Wie das auszusehen hat, ist ziemlich genau festgelegt. In allen Landesbauordnungen finden sich zum oberen Abschluss von Brandwänden Regelungen. Darin heißt es sinngemäß, dass Brandwände mindestens 30 Zentimeter über Dach zu führen sind. Bei weichen Bedachungen sind es mindestens 50 Zentimeter. Eine andere Möglichkeit ist es, beiderseits der Brandwand 50 Zentimeter breite Kragplatten aus Stahlbeton gegen den Feuerüberschlag auf das Nachbardach anzuordnen. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind lediglich Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und Gebäude geringer Höhe, wie sie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen definiert sind.
Gebäudeklassen im Bauordnungsrecht unterschiedlich
Unabhängig von der länderspezifischen Bezeichnung der Gebäude geht es durchweg um Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten möglichen Aufenthaltsraums höher als 7 Meter über der Geländeoberfläche liegt. In den Bauordnungen von Berlin, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen und Schleswig-Holstein kommt der Begriff „möglich“ in diesem Zusammenhang nicht vor. In Hamburg ist von zulässigen Aufenthaltsräumen die Rede. Diese sprachliche Kleinigkeit ist nicht unwichtig, denn ein übliches Wohngebäude mit einem Erdgeschoss, zwei Obergeschossen und einem nicht ausgebauten Dachgeschoss mit einer Firsthöhe von beispielsweise 4 Metern zählt in Niedersachsen zur Gebäudeklasse 3, denn das Dachgeschoss ist ja nicht ausgebaut. Steht das Gebäude aber hinter der Landesgrenze, also im benachbarten Sachsen-Anhalt, ist es der Gebäudeklasse 4 zuzuordnen. Denn dort ist für die Zuordnung die Tatsache ausschlaggebend, dass es möglich ist, im Dachgeschoss Aufenthaltsräume anzuordnen.
Brandwand über Dach bei vier Geschossen notwendig
Bei genauer Betrachtung ist es also für den oberen Abschluss einer Brandwand von Bedeutung, in welchem Bundesland das betrachtete Gebäude steht. Sicher lässt sich aber sagen: Bei Gebäuden mit vier bewohnten Vollgeschossen sind die Brandwände entweder über Dach zu führen oder mit den genannten Kragplatten auszuführen. Des Weiteren könnte die Frage erörtert werden, ob die Gebäudeabschlusswände der genannten viergeschossigen Gebäude überhaupt als Brandwände ausgeführt werden müssen. In diesem Punkt entsprechen sich alle Landesbauordnungen, auch wenn dies in der einen oder anderen Rechtsvorschrift etwas unübersichtlich und nur unter Zuhilfenahme von weiteren Verordnungen eindeutig definiert wird. Gebäudeabschlusswände sind in Abhängigkeit von der Über-Sieben-Meter-Klausel in allen Bundesländern als Brandwände auszuführen.
Bestandsschutz greift in vielen Fällen nicht
Nicht ganz so eindeutig erscheint der Sachverhalt, wenn es sich um Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden handelt. Oft wird in diesem Zusammenhang auf den Bestandsschutz verwiesen. Der Begriff Bestandsschutz drückt aus, dass beispielsweise ein Gebäude in seinem Zustand so lange bestehen bleiben darf, wie es nicht wesentlich verändert wird. Auch neue Gesetze oder Verordnungen ändern daran nichts. Die Forderung der Energie-Einspar-Verordnung nach mehr Dämmung beispielsweise betrifft nicht zwingend jedes alte bestehende Gebäude. Für diese besteht diesbezüglich Bestandsschutz. Sollen diese alten Häuser aber nach staatlicher Verordnung dennoch in absehbarer Zeit energetisch modernisiert werden, so müssen entsprechende Übergangsfristen definiert sein. Ebenso ist auch ein Dachgeschoss, das seit eh und je bewohnt ist, im Rahmen des Bestandsschutzes vor gesetzlich aufgezwungenen Veränderungen geschützt. Allerdings gibt es dabei einen Haken: Der Bestandsschutz gilt ausschließlich für Gebäude, die unter den ehemals geltenden Rechtsbedingungen legal errichtet wurden. Für ein Dachgeschoss, das zwar seit den 1970er-Jahren bewohnt wird, aber für diesen Zweck niemals genehmigt wurde, besteht auch kein Bestandsschutz –. auch dann nicht, wenn es bislang niemand gemerkt hat. Jegliche weitere Betrachtung erübrigt sich. Was auch immer in oder an diesem Dachgeschoss geändert werden soll: Eine Genehmigung ist erforderlich. In dem genannten Fall sogar für das gesamte Dachgeschoss und je nachdem sogar für das gesamte Gebäude. Das gilt im Übrigen auch für ein Dachgeschoss, das zwar ehemals auf der Grundlage einer Baugenehmigung gebaut wurde, bei dem während des Bauens aber wesentlich von der genehmigten Version abgewichen wurde. Dann wurde das Dachgeschoss zumindest in Teilen nämlich ohne Genehmigung errichtet und ist somit auch nicht ohne Weiteres bestandsgeschützt.
Autor:
Wolfgang Schäfer
Dieser Beitrag ist Teil eines Artikels aus BAUEN MIT HOLZ, Ausgabe 2. 2015.

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