Mit den Änderungen der Landesbauordnung NRW, die der Landtag Ende Oktober beschlossen hat, ist zum Jahresbeginn 2024 die sogenannte „Kleine Bauvorlageberechtigung“ für Meisterinnen und Meister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererhandwerks eingeführt worden. In den meisten anderen Bundesländern war dies schon länger möglich.
Mit der Einführung der „Kleinen Bauvorlageberechtigung“ folgt der Landesgesetzgeber einer langjährigen Forderung des nordrhein-westfälischen Handwerks. Bauverbände NRW-Präsident Rüdiger Otto betonte, dass nun insbesondere kleinere Neubau- oder Erweiterungsmaßnahmen im Wohnungsbau erleichtern würden: „Die kleine Bauvorlageberechtigung schafft für den Verbraucher aber auch für die planenden Berufe in Zeiten des Fachkräftemangels ein Alternativangebot. Die kleine Bauvorlageberechtigung beschleunigt das Bauen und kann einen echten Beitrag zur Senkung von Bauzeit und Baukosten leisten.“ Der Vorteil für die Verbraucher liegt darin, dass nun für die Gebäudeklassen 1 und 2 die Planung, Abwicklung und Ausführung aus einer Hand erfolgen können.
Neben akademisch qualifizierten Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren können nun auch Meisterinnen und Meister Bauvorlagen erstellen. Allerdings müssen sie sich dazu denselben Wettbewerbsbedingungen stellen. Seit dem 1.1.2024 können entsprechende Anträge zur Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer-Bau NRW gestellt werden. Die Bauvorlageberechtigten müssen sich wie Architekten und Ingenieure jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortbilden und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Berthold Schröder, Präsident des Westdeutschen Handwerkskammertags (WHKT) hob die Bedeutung der Neuregelung für die Gleichwertigkeit der Bildungssysteme hervor: „In vielen anderen Bundesländern hat sich die kleine Bauvorlageberechtigung bereits bewährt. Als Zimmermeister freut es mich besonders, dass die kleine Bauvorlageberechtigung nun auch in NRW eingeführt wird. Sie stärkt die Wertschätzung und Anerkennung der Meisterqualifikation und ist ein weiterer Schritt in Richtung Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung.“
Details wie Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung wird Bauministerin Ina Scharrenbach noch in einer Rechtsverordnung klären. Im Sinne der Qualitätssicherung wird sich der Umfang der Fort- und Weiterbildungsverpflichtung an den entsprechenden Anforderungen der bauvorlageberechtigten Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure orientieren. „Wir werden uns eng mit der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau abstimmen, damit die Umsetzung gut und vertrauensvoll gelingt“, so die Präsidenten von HANDWERK.NRW, WHKT und Bauverbände NRW übereinstimmend. Weitere Informationen >>>