Am 21. Juli sind Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Unter den Rahmenbedingungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes ist das Fördervolumen gekürzt worden. Darüber hinaus orientiert sich die Förderung für selbstnutzende Eigentümer stärker am Einkommen.
Die neuen Bedingungen im Überblick: Bei Heizungen für Wohngebäude beträgt die Grundförderung 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 1. Februar 2027 und danach jedes Jahr halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro. Die Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird stärker nach Einkommen differenziert. Der Einkommensbonus kann zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden und sieht wie folgt aus: 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro, 10 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro.
Haushalte mit Kindern werden zusätzlich gefördert. Für diese erhöht sich die Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltseinkommens um einen pauschalen und einmaligen Familienzuschlag um 10.000 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 1. Februar 2027 und danach jedes Jahr halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um 4 Prozentpunkte.
Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für alle Wärmepumpen auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Die BEG-Heizungsförderung für Nichtwohngebäude
Auch hier beträgt der Förderhöchstbetrag 28.000 Euro, er gilt für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche. Zusätzlich gibt es 197 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m², 118 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer als 400 m² bis 1000 m² und 79 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer als 1000 m² Wie bei den Wohngebäuden sinkt der Förderhöchstbetrag erstmalig zum 1. Februar 2027 und danach jedes Jahr halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche. Bei Gebäuden mit größerer Nettoraumfläche sinkt die Förderung um drei Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m², um zwei Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m², um ein Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.
Die BEG-Förderung für energieeffiziente Sanierung von Gebäuden
Der zusätzliche Bonus in Höhe von fünf Prozent für die Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbaren Energien Klasse (EE-Klasse) entfällt. Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 EUR pro Wohneinheit. Die Höhe der Tilgungszuschüsse, die auf den Kreditbetrag gewährt werden, wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert.
Die Zuschussförderung für kommunale Gebietskörperschaften wird weitergeführt. Die Höhe der Zuschüsse sinkt ebenfalls um 10 Prozentpunkte bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten. Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden, der den Tilgungszuschuss erhöht, wird ausgeweitet und in Höhe von fünf Prozent auch für serielle Sanierungen auf die Effizienzhaus-Stufe 70 EE gewährt (bisher: nur für Effizienzhaus-Stufen 40 und 55). Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren neu eingeführt. Die Beantragung dieser Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
Nach Angaben der KfW behalten alle bereits bestehende Zusagen der KfW in allen genannten Förderprodukten ihre Gültigkeit, die Bundesmittel hierfür seien reserviert. Bereits eingegangene Anträge, die noch nicht zugesagt wurden, würden entsprechend geprüft und bei Vorliegen der Förderbedingungen wie gehabt zugesagt. Weitere Informationen zur neuen BEG >>>
